von Felix Grollmann
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Während der Staat und seine Amtsträger sich beim aktiven Einwerben von Anzeigen und Meldungen mit finanziellen Anreizen also schwertun, werden einmal eingegangene Mitteilungen ohne große Ausnahmen als Basis eines Ermittlungsverfahrens akzeptiert. Weder ein verwerfliches Motiv des Anzeigenden noch die Anonymität der Mitteilung einer Straftat stehen einem anschließenden Untersuchungsverfahren zwingend entgegen.
Das ist das Ergebnis einer jahrhundertelangen Entwicklung, welche die Strafanzeige zugänglicher machte und für Deutschland ihren Abschluss Ende der 1870er Jahre infolge der Justizreformen im Kaiserreich fand: Die Anonymität wurde mehrheitlich von der Gesetzgebungskommission, welche für die 1879 in Kraft getretene Reichsstrafprozessordnung zuständig war, als unschädlich erachtet und im Gesetzestext nicht zur Grundlage eines Verwertungsverbots gemacht.1 Den Schlussstein für die erleichterte Nutzung bildete schließlich eines der ersten Urteile des ab 1879 tätigen Reichsgerichts. Demnach könne jedermann eine Anzeige erstatten, „selbst wenn dieses aus Motiven geschieht, welche vom sittlichen Standpuncte keine Billigung verdienen“.2 Damit war die Strafanzeige seitens des Staates in größtmöglichem Umfang ermöglicht worden. Dies kompensiert in gewissem Maße die Tatsache, dass die Motivierung von Anzeigen mittels finanzieller Anreize heutzutage politisch kaum noch durchzusetzen ist. “Der liebe Bürger” oder Warum so viele Menschen Corona-Verstöße melden – Teil 2 weiterlesen