Wachsamkeit in der Arbeiterkneipe. Die Vigilanzberichte der Politischen Polizei Hamburgs (1892–1910)

Gastartikel von Mirijam Schmidt

„[D]u, spreche nicht so laut, denn da drüben […], auf der andern Seite, das ist ein Geheimer, wenn der das hört, der nimmt einen gleich mit […].“1

Diesen Gesprächsfetzen einer Arbeiterunterhaltung in Hamburg belauschte ein als Arbeiter getarnter Polizist der Politischen Polizei im Jahre 1893. Seit Dezember 1892 durchstreiften täglich sechs verkleidete Polizeibeamte die Kneipen und Orte, „wo größere Menschenmengen verkehren wie z.B. Gastwirthschaften, Fähren, Bahnhöfe, Geschäftsetablissements und Quais“2, um die örtliche Arbeiterschaft und deren befürchtete Radikalisierung im Auge zu behalten.

Die Idee, hauptsächlich Wirtschaften zu überwachen, stammte vom Chef der Politischen Polizei, Richard Rosalowsky. Dieser erhoffte sich durch „eine directe Wirthschaftsüberwachung und […] durch einen directen unauffälligen Verkehr mit den Leuten […] eine[r] wirklic[h] drohende[n] Gefahr aufgeregter […] arbeitsloser und hungernder Massen Voraussicht zu schaffen“.3 Rosalowsky begründete sein Vorhaben damit, dass sich die Bevölkerung zunehmend politisiere, vor allem nach der sechswöchigen Choleraepidemie von 1892: Die Sozialdemokraten begannen, sich für die Demokratisierung des Hamburgischen Stadtstaates, Wohnungsreformen und gegen die Arbeitslosigkeit stark zu machen.4 Aus der von Rosalowsky initiierten Überwachungstätigkeit über einen Zeitraum von knapp 18 Jahren sind im Hamburger Staatsarchiv etwa 20.000 Berichte überliefert. Bei diesen als „Vigilanzberichte“ bekannten Quellen handelt es sich um Gedächtnisprotokolle der einzelnen Polizeibeamten über ihre erlauschten Kneipengespräche.

Wie taucht die Vigilanz in diesen Berichten in einem doppelten Sinne auf? Diese Frage soll im Folgenden anhand von zwei Schwerpunkten beantwortet werden: Zum einen wird der zeitgenössischen Verwendung des Begriffs „Vigilanz“ im polizeilichen Überwachungskontext und ihrer praktischen Umsetzung nachgegangen. Zum anderen soll die „horizontale Wachsamkeit“ der Arbeiter herausgearbeitet werden, also ihre wachsame Beobachtung untereinander in der Kneipe – einem halböffentlichen Raum. Diese beiden Ebenen lassen sich aufgrund der Quellenlage nicht trennen, sondern bedingten einander. So vermuteten die meisten Arbeiter, wie das Eingangszitat zeigt, die Überwachung ihrer sozialen Schicht.

Erste Seite eines Vigilanzberichts aus dem Hamburger Staatsarchiv. Die Berichte sind im Schnitt vier Seiten lang und in Teilberichte gegliedert. Die Vigilanten besuchten pro Schicht mindestens zwei Kneipen und notierten dabei die Besitzer der Kneipe, die Zahl der anwesenden Gäste und auch freizeitliches Verhalten, wie Billard- oder Kartenspiele. Quelle: Staatsarchiv Hamburg, 331-3 Politische Polizei, Nr. 5164, Sokolowski 28. August 1893.

Während die Beamten der Politischen Polizei ihre Tätigkeit selbst als „ausgeübt[e] Vigilanz“ beschrieben, definiert das Meyersche Konversationslexikon von 1897 Vigilanten als „der Verbrecherwelt angehörig[e] Personen, die sich freiwillig in den Dienst der Kriminalpolizei gestellt haben.“5 Eine alltägliche Praxis, die laut dem praktischen Lehrbuch der Kriminal-Polizei von 1860 gerade in Großstädten unerlässlich war. Dabei beschreibt der Autor des Lehrbuchs die Verwendung von zwei Arten von Vigilanten – zum einen diejenigen, die „ganz unbescholten sind“ und zum anderen diejenigen „Vigilanten […], welche selbst zur Classe der Verbrecher gehören.“6

Bei den Vigilanten der Hamburger Politischen Polizei handelte es sich aber weder um Privatpersonen, die ihre Dienste der Polizei zur Verfügung stellten, noch um Verbrecher, die als bezahlte V-Männer tätig wurden. Im Gegenteil: Wie Schutzmann Meiche in einem zeitgenössischen Aufsatz über den  „Zweck der Vigilanz“ beschreibt – den er im Zuge seiner Einstellung verfassen musste –,  handelte es sich bei ihnen um sogenannte „Vigilanzbeamt[e]“ – ältere Polizisten, die selbst aus dem Handwerker- und Kaufmannsstand stammten.7 Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Verwendung des Begriffs „Vigilanz“ als Synonym für „Beobachtungen“ im Praktischen Handbuch der deutschen Polizei des Hamburgischen Polizeipräsidenten Gustav Roscher von 1912: „Ferner ist in Hbg zur Aufdeckung schwerer Verbrechen und zur Vigilanz auf steckbrieflich verfolgte Personen sowie auf Tatsachen- und Gelegenheitsdiebe ein ständiges Fahndungskommando gebildet.“8

Aber auch die Praxis der Überwachung von Wirtschaften und Kneipen spiegelt das polizeiliche Verständnis des Begriffs „Vigilanz“ wider. Ziel war dabei nicht die persönliche Überwachung einzelner Personen, die dem Staat gefährlich werden konnten, sondern die Ermittlung eines Stimmungsbildes der breiten, anonymen Arbeitermasse und deren Einschätzung zur politischen Lage. Dabei wurden hauptsächlich männliche Arbeiter beobachtet: Wie der Historiker Armin Owzar herausgearbeitet hat, waren Frauen in den Vigilanzberichten zwar in 10 Prozent der Zeit anwesend, beteiligten sich in der Regel aber nicht am Gespräch.9

Die Berichte der Politischen Polizei zeigen: Der Beobachtungsfokus der Beamten lag auf der Sozialdemokratischen Partei, Äußerungen über die politische und soziale Lage, jeder Art von Trotzverhalten und jedwedem Konfliktpotential. Der Historiker Knud Andresen bezeichnet die hamburgischen Kneipenvigilanten daher zurecht als „Meinungsforscher“.10

Foto verkleideter Kriminalbeamter Hamburgs. Die Beamten sollten bei ihrer Tätigkeit als Teil der Arbeiterschaft wahrgenommen werden. Zum Großteil gelang ihnen das auch: Ein Vigilant wurde beispielsweise von einem Polizisten im Dienst auf die Wache genommen, da er diesen für einen Arbeiter hielt und der Vigilant sich auf der Straße nicht als solcher zu erkennen geben konnte. Quelle: Gustav Roscher, Großstatdpolizei. Ein praktisches Handbuch der deutschen Polizei, Hamburg 1912, S. 161.

Dabei blieb ihre Beobachtungstätigkeit nicht ganz unbemerkt. Die geheime Überwachung hatte soziale Effekte auf das Verhalten der Arbeiter – ob auf der Straße oder in der Kneipe. Die Arbeiter vermuteten zum Teil, nicht zu Unrecht, dass sie von Seiten des Staates unter Beobachtung standen und achteten auf die Inhalte ihrer Gespräche und ihre Umgebung. Gleichzeitig zeigen die Berichte auch deutlich, dass sich die Arbeiterschaft – trotz der Erfahrung der Verfolgung unter den Sozialistengesetzen von 1878 bis 1890 und der vermuteten Überwachung – in ihren Kneipen zum Großteil sicher fühlte und dementsprechend frei äußerte. Dabei verdeutlichen ihre Gespräche, dass sie zwischen diesen beiden Polen – dem Gefühl der Sicherheit und dem der staatlichen Überwachung – schwankten.

Die teilweise vorhandene Wachsamkeit gegenüber der Obrigkeit führte auch zu einem besonders vorsichtigen Umgang mit der eigenen sozialen Schicht. So verweigerten die Kneipenbesucher teilweise Aussagen zu Fragen, brachen Gespräche an brisanten inhaltlichen oder körperlicher eskalierenden Punkten ab und wiesen den Gesprächspartner bei gröberen gesetzlichen Verstößen zurecht – beispielsweise bei Majestätsbeleidigung. Dies lässt sich etwa an folgendem beobachteten Gespräch gut erkennen, in dem es um die Frage nach der politischen Gesinnung eines Gastes ging:

„Hierauf sagte, der Hinzukommende die Frage wollte er ihnen hier in der öffentlichn [sic] Wirthschaft nicht beantworten. Hierauf sagte der Ersterer, wenn sie uns diese Frage nicht beantworten wollen, nun dann scheinen sie uns ein schöner Held zu sein, wenn sie ihre Gesinnungen verleugnen wollen, denn in dieser Wirthschaft wo nur echte Sozialdemokraten verkehren da kann man ein mal ein Wort sprechen, denn ein Polizist kommt hier nicht hinein. Worauf erwiederte [sic] derselbe, es ist beßer [sic] wenn man schweigt, denn heut zu Tag kann man seinem eigenen Bruder solche Frage nicht beantworten, viel weniger hier in einer Wirthschaft wo er noch unbekannt sei. Hierüber fühlten sich die Erstern beleidigt und fingen an zu schimpfen, worauf sich derselbe aus dem Lokal ruhig entfernte und die Überigen [sic] verließen das Lokal.“11

Diese Szene verdeutlicht noch eine weitere Auffälligkeit: Bei Uneinigkeiten und Streitgesprächen verhielten sich die Gesprächsteilnehmenden zivilisiert und lösten die Situation zumeist – wie hier – durch das Verlassen der Kneipe bzw. der Situation auf. Durch diese Deeskalationsstrategie vermied man das Einschreiten durch den oder die WirtIn oder, was schlimmer gewesen wäre, das Eingreifen der Polizei. Dies galt auch im Falle von Majestätsbeleidigung:

„‚Was ist der Kaiser? Der Kaiser ist in meinen Augen gar nichts! Wenn du was willst, dann gehe hin und zeige mich an!‘ Hierauf standen seine beiden Freunde auf und sagten: ‚Wenn du diesen dummen Schnack nicht nachläßt [sic], dann gehe ich weg, ich will mit solchem Kram nichts zu tun haben. Du weißt nicht mehr, was du sprichst.‘ Während ersterer aufs Pissoir ging, sagte die Wirtin: ,Wie kann man sich bloß so weit vergessen? Wenn er nüchtern ist, so ist er der beste Mensch.‘“12

Dieses Vorgehen – das Heraushalten von Dritten, besonders in Bezug auf die Obrigkeit – ist als Reglementierung und Disziplinierung des eigenen und des Verhaltens der eigenen sozialen Schicht zu bewerten. Damit entsprach es auch der von Michael Grüttner für die Hamburger Arbeiter beschriebenen Arbeiter- und Arbeiterbewegungskultur: Zum einen misstraute die Arbeiterschaft grundsätzlich den staatlichen Institutionen – und im Besonderen der Polizei –, zum anderen orientierte sich die Arbeiterbewegung an den durch die Sozialdemokratie vertretenen Werten und Ordnungsvorstellungen.13

Diese politischen Haltungen schlugen sich in den Kneipengesprächen der sozialdemokratischen Arbeiterschaft nieder. So sprachen die Arbeiter darüber, ihre Forderungen – wie höhere Löhne oder die Erhaltung des lokalen Wahlrechts14 – zunächst mit legalen politischen Mitteln durchzusetzen, unter anderem indem sie dazu aufforderten, die Sozialdemokraten in den Reichstag zu wählen oder sich zu organisieren und selbst politisch aktiv zu werden. Sobald jedoch in den Gesprächen die Ohnmacht angesichts der Lage deutlicher wurde, kam es zu aggressiveren Äußerungen, die durchaus auch politisches Gewaltpotential beinhalten konnten: „[D]ieses Wahlrecht könnten sie sich nur dann erwerben, wenn ein Krieg ausbrechen würde und die ganze Sozialdemokratie Hamburgs nur auf einen Führer hören würde […].“15 Dabei wurden die Drohungen zum Teil nicht mal von den Gesprächsteilnehmenden ernst genommen. Auf die Aussage eines Arbeiters: „Wir wollen auch zur Bürgerschaft wählen und wenn sie das nicht bald bewilligen, müssen wir andere Mittel anwenden.“ erhielt dieser die Antwort: „du bist verückt [sic] wat woll du dan moken [sic].“16

Das Trinken von alkoholischen Getränken gehörte zu einem klassischen Kneipenbesuch der Hamburger Arbeiterschaft. Zum Teil stellten die Wirte ihre Räumlichkeiten kostenlos für Parteiversammlungen zur Verfügung, hier galt dann allerdings ein stillschweigend akzeptierter Trinkzwang. Photo: Anders Adermark auf Flickr.

Die Vigilanten der Politischen Polizei nahmen im Zuge ihrer Tätigkeit der täglichen, geheimen Überwachung der Arbeitergespräche unterschiedlichste Problemlagen der Hamburger Arbeiterschaft wahr. Dabei erlauschten sie vor allem Gespräche, die Konflikte jeder Art beinhalten konnten: Vorrangig waren diese politischer Art, wenn es um den Stimmenkampf bei den Reichstagswahlen ging oder um lokale politische Tagesthemen, in denen die Arbeiterschaft zu Frustäußerungen neigte, sofern sie nicht mit legalen Mitteln ihre Forderungen durchsetzen konnte.

Daneben dokumentierten sie – unfreiwillig – auch das (Gesprächs-)Verhalten der Hamburger Arbeiterschaft unter sich in den Kneipen und damit deren ganz eigene, schichtspezifische Vigilanz. Diese Wachsamkeit der Arbeiter äußerte sich zum einen in der Unsicherheit über ihre Möglichkeiten, sich frei in der Öffentlichkeit und in den Kneipen äußern zu können und zum anderen in der gegenseitigen Maßregelung ihres Verhaltens.

Diese gegenseitige Vigilanz der Arbeiterschaft basierte dabei auf der Einhaltung eines – unausgesprochen geltenden – solidarischen Umgangs gegenüber der eigenen sozialen Schicht. Die Deeskalationsmaßnahmen bei politischen Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten sollten vor allem eines verhindern – das Eingreifen der staatlichen Instanzen. Diese Form der gegenseitigen Wachsamkeit sollte zwar gesetzliche Konsequenzen vermeiden, sie führte aber auch zu Maßregelungen bei „Regelverstößen“ innerhalb der eigenen sozialen Schicht. Diese Tatsache spiegelt sich in den Arbeitergesprächen wider.

Die Vigilanztätigkeit der Hamburger Politischen Polizei dokumentierte zum einen das (begründete) Bewusstsein der Arbeiter, belauscht zu werden, das wiederum die Kommunikation in den Kneipen strukturierte. Zum anderen lassen sich aus den Berichten der soziale Umgang der Arbeiterschicht mit dessen Regeln und Grenzen herauslesen.

Mirijam Schmidt ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Historischen Seminar der Universität Heidelberg, Lehrstuhl für Wirtschafts- und Sozialgeschichte (Prof. Dr. Katja Patzel-Mattern).


Bildnachweis Beitragsbild: Zugang zu einer Hamburger Hafenkneipe, 1899. Quelle: Johann Hamann: “Arbeit im Hafen. Hamburg 1889-1911”. Ausgewählt von Walter Uka, Nishen-Verlag, Berlin-Kreuzberg 1984, S. 19.


Cite this article as: Mirijam Schmidt, Wachsamkeit in der Arbeiterkneipe. Die Vigilanzberichte der Politischen Polizei Hamburgs (1892–1910), in: Vigilanzkulturen, 10/12/2020, https://vigilanz.hypotheses.org/957.

  1. StAHH, 331-3 Politische Polizei, Nr. 4823, Friese, 12. Juni 1893, fol. 3 recto–4 verso. []
  2. StAHH, 331-3 Politische Polizei, Nr. 2455, Meiche, o.D. Zweck der Vigilanz, fol. 2 recto–3 verso und vgl. Evans, Richard (Hrsg.): Kneipengespräche im Kaiserreich. Die Stimmungsberichte der Hamburger politischen Polizei 1892–1914, Reinbek bei Hamburg 1989, S. 12. []
  3. StAHH, 331-3 Politische Polizei, Nr. 2455, Rosalowsky, 28. November 1892, fol. 2 recto–3 verso. []
  4. Vgl. StAHH, 331-3 Politische Polizei, Nr. 2455, Rosalowsky, 28. November 1892, fol. 3 verso und Evans, Kneipengespräche im Kaiserreich, S. 11. []
  5. Art. „Vigilanten“, in: Meyers Konversationslexikon, Bd. 17 (1897), S. 325. []
  6. Stieber, Wilhelm: Practisches Lehrbuch der Criminal-Polizei. Auf Grund eigener langjähriger Erfahrungen zur amtlichen Benutzung für Justiz- und Polizeibeamte und zur Warnung und Belehrung für das Publikum, Berlin 1860, S. 13 und hier S. 14. []
  7. StAHH, 331-3 Politische Polizei, Nr. 2455, Meiche, o.D. Zweck der Vigilanz, fol. 2 recto. Evans schreibt nur über ehemalige Handwerker. Siehe dazu Evans, Kneipengespräche im Kaiserreich, S. 15f. Der ehemalige Kaufmann lässt sich ebenfalls aus dem Lebenslauf von Schutzmann Goerig entnehmen. Vgl. StAHH, 331-3 Politische Polizei, Nr. 2455, Lebenslauf des Const. 243. Goerig, 5. Dezember 1892. []
  8. Roscher, Gustav: Großstadtpolizei. Ein praktisches Handbuch der deutschen Polizei, Hamburg 1912, S. 164. []
  9. Vgl. Evans, Kneipengespräche im Kaiserreich, S. 7, S. 20 und Owzar, Armin: Konfliktscheu und beredtes Schweigen. Die Kneipe als Kommunikationsraum im deutschen Kaiserreich, in: Mitteilungsblatt des Instituts für soziale Bewegungen 31 (2004), S. 43–58, S. 49. []
  10. Andresen, Knud: Spitzel als Meinungsforscher. Die Hamburger „Wirtschaftsvigilanten“ im Kaiserreich, in: Spitzel. Eine kleine Sozialgeschichte, hrsg. von Markus mohr/Klaus Viehmann, Berlin/Hamburg 2004, S. 55–60, S. 55. []
  11. StAHH, 331-3 Politische Polizei, Nr. 5167, Jochum, 16. Dezember 1893, fol. 3 verso–4 verso. []
  12. Hopstock, 4. August 1893, zitiert nach Evans, Richard, Kneipengespräche, Nr.  260, S. 328f. []
  13. Vgl. Grüttner, Michael: Arbeiterkultur versus Arbeiterbewegungskultur. Überlegungen am Beispiel der Hamburger Hafenarbeiter 1888–1933, in: Studien zur Arbeiterkultur. In Hamburg vom 8.–12. Mai 1983, hrsg. v. Albrecht Lehmann (Beiträge der Arbeitstagung der Kommission Arbeiterkultur in der Deutschen Gesellschaft für Volkskunde, Bd. 2), Münster 1984, S. 244–275, S. 247 und S. 255. []
  14. Die Hamburger Arbeiter waren aufgrund des zu teuren Erwerbs des Bürgerrechts bis 1906 weitestgehend von den lokalen Bürgerschaftswahlen ausgeschlossen. Vgl. Eckardt, Hans Wilhelm: Von der privilegierten Herrschaft zur parlamentarischen Demokratie. Die Auseinandersetzungen um das allgemeine und gleiche Wahlrecht in Hamburg, Hamburg 22002, S. 34–37 und S. 46. []
  15. StAHH, 331-3 Politische Polizei, Nr. 5207, Jochum, 5. Oktober 1893, fol.  3 verso. []
  16. StAHH, 331-3 Politische Polizei, Nr. 5201, Stegemann, 23. Februar 1893, fol.  2 verso. []

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