Falschparker fotografieren: Bürgerpflicht oder Denunziantentum?
von Tim Schütrumpf
In diesem Frühjahr hat er sich zu einem viralen Internetphänomen entwickelt: der selbsternannte “Anzeigenhauptmeister” Niclas M.1 Seine Berufung besteht darin, durch alle deutschen Städte und Gemeinden zu ziehen, um dort jeweils mindestens einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Anzeige zu bringen. Als „Meisterpetze“2 bedient er sich einer App (weg.li), die seine mit einigen Zusatzinformationen gepaarten Beweisfotos an die zuständigen Ordnungsämter weiterleitet. Die öffentliche Rezeption seiner Tätigkeit reicht dabei von unverhohlener Ablehnung und Anfeindung bis hin zu vollumfänglicher Unterstützung und Bewunderung. Die Polarisierung geht so weit, dass Niclas M. bereits mehrfach Opfer tätlicher Angriffe geworden ist.3
Die Methode des Meldens von Rechtsverstößen ohne expliziten Auftrag dazu ist Hauptanknüpfungspunkt jeglicher Reaktion. So lässt sich sowohl die begeisterte Forderung danach, dass ein jeder diese Bürgerpflicht im Sinne alltäglich ausgelebter, allgemeiner Wachsamkeit wahrnehmen müsste, als auch die abwertende Bezeichnung solcher Tätigkeiten als „Denunziantentum“4 „unangenehmer Menschen“5 erklären.
Doch auf welcher rechtlichen Grundlage fußt Niclas’ ungewöhnliches Hobby? Oder einfacher ausgedrückt: Darf man das? Darf jeder Falschparker fotografieren?
Rechtlich ist die Antwort einfach: Ja. Aber warum? Und wo liegen die Grenzen?
I. Rechtliche Grundlage: Datenschutz unterliegt Straftatenanzeigeinteresse
Im November 2022 erging vom Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach in zwei recht ähnlich gelagerten Fällen eine wegweisende Grundsatzrechtsprechung,6 die seither immer wieder herangezogen wird, um unaufgefordert erstattete Anzeigen wegen Verstößen gegen die StVO zu rechtfertigen. Nach §§ 49 StVO, 24 I StVG sind derartige StVO-Verstöße allesamt Ordnungswidrigkeiten, also rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklichen, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG). Auch Niclas M. beruft sich auf diese Urteile.7
In den Urteilen zugrundeliegenden Sachverhalten hatten zwei Münchner gegen die datenschutzrechtliche Verwarnung inklusive Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 Euro geklagt, die ihnen vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht erteilt worden war. Statt die angezeigten Falschparker zu verfolgen, hatte die Polizei den Fall der von den beiden Münchnern fotografisch dokumentierten Parkverstöße dem Landesamt zur Prüfung zugeleitet. Letzteres sah keinen Erlaubnistatbestand zur Datenverarbeitung durch Fotografieren erfüllt. Daher kam es zur Feststellung des Datenschutzverstoßes samt Gebühr vonseiten der Aufsichtsbehörde. Zur Begründung wird angeführt: Ein bloßer Hinweis auf Straßennamen und Lokalität bzw. die nur schriftliche Bezeichnung der Kennzeichen und des betreffenden Verstoßes hätten ausgereicht. In seinen Urteilen kam das Gericht daraufhin jedoch zu einem anderen Ergebnis. Die widerstreitenden Interessen sind einerseits der Datenschutz und somit auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen (ein Grundrecht!), anderseits die Strafverfolgung und die Effektivität der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung; im Fall des fotografisch dokumentierten Verkehrsverstoßes (meist Falschparken) sind sie gegeneinander abzuwägen. Konkret gewinnt an dieser Stelle das Strafverfolgungsinteresse gegen den Datenschutz, da sich die Rechtmäßigkeit des Datenschutzverstoßes aus dem berechtigten Interesse (a) an der erforderlichen Datenverarbeitung (b) ergibt, der auch keine überwiegenden grundrechtlichen Interessen des Betroffenen entgegenstehen (c).
(a) Berechtigtes Verarbeitungsinteresse
Die gesamte Argumentation des Verwaltungsgerichts beruht auf einem Erlaubnistatbestand aus Art. 6 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der die engen Grenzen der rechtmäßigen Datenverarbeitung auflistet. In Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f der DSGVO ist die Datenverarbeitung dann erlaubt, wenn berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder von Dritten gewahrt werden müssen. Unter Heranziehung des Erwägungsgrundes 50 S. 9 zur DSGVO („Der Hinweis des Verantwortlichen auf mögliche Straftaten oder Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und die Übermittlung der maßgeblichen personenbezogenen Daten in Einzelfällen oder in mehreren Fällen, die im Zusammenhang mit derselben Straftat oder derselben Bedrohung der öffentlichen Sicherheit stehen, an eine zuständige Behörde sollten als berechtigtes Interesse des Verantwortlichen gelten.“), welchem das Gericht maßgebliche Leitungsfunktion in Auslegungs- und Verständnisfragen der Verordnung beimisst,8 muss das Verwaltungsgericht Ansbach in unionskonformer und von der nationalen Nomenklatur unabhängiger Auslegung9 unter dem Begriff der Straftaten auch Ordnungswidrigkeiten wie Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung subsumieren. Denn auch diese erfüllen die für ein einheitliches europäisches Verständnis maßgeblichen Kriterien für eine Straftat im unionsrechtlichen Sinne: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion.10 Diese europäische Rechtsprechung ist bindend für alle nationalen Gerichte, solange sie europäisches Recht – wie hier die DSGVO – anwenden. So folgt aus der Datenverarbeitung zum Zwecke der Anzeige einer „Straftat“ in diesem Sinne ein berechtigtes Interesse.
Es ist sogar kein Eigeninteresse an der Datenverarbeitung durch persönliche Betroffenheit notwendig. Das ist deshalb bemerkenswert, weil sonst grundsätzlich stets und immer persönliche Betroffenheit zur Rechtfertigung eines Datenverarbeitungsinteresses notwendig ist. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass noch kurz zuvor von der im zitierten Erwägungsgrund 50 gemachten Ausnahme des nur hier beachtlichen öffentlichen Interesses als „Systembruch“ die Rede war.11 Nichtsdestotrotz besteht dem Urteil zufolge unter der Maßgabe der Datenminimierung12 ein berechtigtes Datenverarbeitungsinteresse, weil die Fotoübermittlung zwecks Anzeigeerstattung der Bewährung der körperlichen Unversehrtheit und Sicherheit der Anzeigenden sowie des öffentlichen Strafverfolgungsinteresses von (unionskonform verstanden) strafrechtlich relevanten Rechtsverstößen dient.
(b) Erforderlichkeit
Statt des Fotografierens der Autos zum Nachweis des Verstoßes gegen die StVO darf es kein gleich wirksames, weniger eingriffsintensives Mittel zur Wahrung der berechtigten Interessen des Datenverarbeitenden geben bzw. diese darf sich nicht in gleichem Maße in zumutbarer Weise durch andere Mittel verwirklichen lassen (Erforderlichkeit). Daher stellt sich die Frage, ob das Fotografieren wirklich Teil der Anzeigenübermittlung werden muss. Überzeugend argumentiert Hofmann13, dass zwar die Informationen wie Kfz-Kennzeichen, Marke, Farbe, Tatort, Verstoß, Tatzeit, Zeitraum, Fahrzeug war verlassen ja/nein, Warnblinkanlage aktiviert/deaktiviert (weg.li erfasst genau diese Daten) in Verbindung mit einer Zeugenaussage keinen anderen Informationsgehalt haben als ein Foto, dieses jedoch den Beweis des Verstoßes deutlich vereinfacht und eine nachgelagerte, fehleranfällige Zeugenvernehmung überflüssig macht. Überdies sichert eine fotografische Aufnahme des Status Quo im Tatzeitpunkt die Möglichkeit einer effektiven Ahndung des Verstoßes, da die öffentlichen Stellen häufig selbst nicht schnell genug an Ort und Stelle ankommen können, um sich des Wahrheitsgehalts der Meldung selbst zu vergewissern.
Das Verwaltungsgericht geht auf darauf abzielende, mögliche Einwände klar und deutlich ein, indem es feststellt, dass Fotos seiner Ansicht nach kein „Mehr“ an Datenverarbeitung darstellen als die schriftliche Beschreibung des Sachverhalts und – darüber hinaus – auch noch ein größeres Maß an Objektivität gewährleistet werden könne, wenn ein Foto den Verstoß illustriert, als wenn eine von subjektiven Eindrücken möglicherweise gefärbte Beschreibung erfolgte.14 Ein Foto vertieft somit den Eingriff durch die Datenverarbeitung nicht.
(c) Keine entgegenstehenden grundrechtlichen Interessen des Betroffenen
Im letzten Schritt dürfen die entgegenstehenden grundrechtlichen Interessen des von der Datenverarbeitung Betroffenen nicht das erforderliche berechtigte Interesse überwiegen. Aufseiten des Betroffenen stehen laut dem Verwaltungsgericht Ansbach das Recht auf Schutz der persönlichen Daten (hergeleitet aus Art. 8 Abs. 1 GRCh und 16 Abs. 1 AEUV), ein Anonymitätsinteresse im Straßenverkehr sowie das Interesse daran, nicht Ziel der Strafverfolgung zu werden. Nachdem der Art. 6 DSGVO Erlaubnistatbestände deshalb normiert, weil er damit die dort aufgelisteten Fälle als gerechtfertigte Eingriffe in das Recht auf Datenschutz festsetzt, kann von Art. 6 DSGVO als Konkretisierung des Art. 8 Abs. 1 GRCh gesprochen werden.
Die aufgeführten Schutzinteressen überwiegen das Datenverarbeitungsinteresse nicht. Das liegt daran, dass unter Heranziehung von Erwägungsgrund 47 S. 4 der DSGVO der Betroffene nur dann sein Recht auf Datenschutz geltend machen kann, wenn er vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss. Bei der Verfolgung von Verstößen gegen die StVO muss er das aber gerade; auch ist die Datenverarbeitung durch Fotografieren nicht besonders eingriffsintensiv. Daneben gibt es keinen Anspruch auf Anonymität im Straßenverkehr, denn das Kennzeichen muss nach § 23 Abs. 1 S. 3 StVO immer gut lesbar sein. Zuletzt kann dem Interesse, nicht belangt zu werden, kein Gewicht beigemessen werden, da rechtswidriges Verhalten zugrunde liegt, welches keine Schutzwürdigkeit besitzt.
So kommt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis: „Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt daher, dass die Interessen […] an der Datenverarbeitung in dem hier streitgegenständlichen Fall diejenigen der betroffenen Personen überwiegen, so dass die Voraussetzungen des Art. 6 I 1 Buchst. f DS-GVO vorliegend gegeben waren. Demnach war die Verarbeitung der personenbezogenen Daten […] rechtmäßig […].“15
Jedem Einzelnen kommt also unter den nachgezeichneten Voraussetzungen ein „Recht zur Anzeige“ zu, welches Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG16 und im Rechtsstaatsprinzip verwurzelt17 ist.
II. Amtsanmaßung als Grenze eigeninitiativer Anzeigen
Ihre Grenze findet die rechtmäßige Wegbereitung für Anzeigen mit und dank beigefügtem Foto in der Amtsanmaßung (§ 132 StGB). Anzeigende dürfen nie auch nur den Anschein erwecken, selbst für den Vollzug der Gesetze, deren Verstöße sie zur Anzeige bringen, zuständig oder befugt zu sein. Salopp gesagt: Knöllchen selbst ausstellen geht nicht. Durch sein satirisch anmutendes, selbstgebasteltes Schild am Fahrrad mit der Aufschrift „POLIZFI“ in Kombination mit seinem signalfarbenen, weithin auffälligen Overall spielt Niclas M. mit dieser Grenze. Nur aufgrund der offensichtlich nicht gegebenen Zugehörigkeit zu einer professionell agierenden und staatlich bestellten Polizei- oder Ordnungsbehörde gelingt es ihm, auf dem Boden der Legalität zu bleiben. So geht dann auch eine Situation in der Spiegel-TV-Reportage aus, als eine mögliche Verwechslung aufgrund flüchtiger Betrachtung mit der echten Polizei von dieser selbst für sehr fernliegend erklärt wird.
Interessant wird es auch, wenn der Anzeigenhauptmeister davon spricht, Gesetz sei ja nunmal Gesetz18 und er würde bei der Durchsetzung von Recht und Ordnung helfen19. Denn genau hier trifft er auf die Linie, die er als einfacher Bürger nicht überschreiten darf, ohne selbst Gesetze zu übertreten: Er kann nur den Anstoß zur Verfolgung der Rechtsverstöße geben. Ob es am Ende tatsächlich zu einer verhängten Geldbuße kommt, bleibt zwangsläufig nach wie vor dem Gewaltmonopol des Staates überlassen.
III. Nachahmer und Vorgänger: Der Anzeigenhauptmeister ist nicht allein
Doch nicht nur die Grenze der Amtsanmaßung hegt das Tun von Personen wie Niclas M. ein. Eine exzessive Anzeigentätigkeit kann auch zu Problemen zwischen Anzeigendem und den staatlichen Behörden führen. Denn Niclas M. ist nicht der erste Fall, der unter Anteilnahme der Öffentlichkeit mit genauem Hinsehen bei bagatellartigen Rechtsverstößen polarisiert: Seit Anfang der 2000er-Jahre zeigte „Knöllchen-Horst“, der Frührentner Horst-Werner Nilges aus Badenhausen bei Osterode am Harz, insgesamt über 50.000-mal seine Mitbürgerinnen und Mitbürger an. Es ginge ihm darum, an die demokratisch legitimierten Regeln, also die Gesetze zu erinnern und deshalb bezog er auch voller Überzeugung folgendermaßen Stellung: „Ich bestimme also nicht, wer was darf, ich sage nur, was du da machst, verstößt gegen eine demokratische Regel.“20
Eine solche Flut an Anzeigen führte in seinem Fall zu einer berechtigten Weigerung vonseiten der staatlichen Verfolgungsbehörden, die Anzeigen des „selbsternannten Hilfsermittlers“21 überhaupt zu bearbeiten. Zur Begründung statuierte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Herrn Nilges ging es „offenkundig lediglich um die Pflege eines recht speziellen Hobbies, das aber als rein denunziatorische Tätigkeit ohne erkennbare schützenswerte Eigeninteressen den Schutz der staatlichen Ordnung nicht verdient“22. Seine Aktivitäten als „dem staatlichen Gemeinwesen aufgezwungene ‚Verkehrswacht‘“ stünden im Widerspruch zum staatlichen Gewaltmonopol und würden – nachdem er sich „quasi die Rolle eines Ermittlungsbeamten beimisst, dabei systematisch geplant und durchgeführt Verkehrsordnungswidrigkeiten registriert und die Bußgeldbehörde aufgrund der daraus resultierenden Anzeigen zur durchgängigen Bearbeitung derselben verpflichtet wäre“ – sich in rechtlich nicht billigenswerter Weise die Entscheidung über die Verfolgungsintensität zu eigen machen. Kurz gesagt: Jemand wie Knöllchen-Horst durfte und darf nicht dafür sorgen, dass es zu einer faktisch dauerhaften und ununterbrochenen StVO-Verstoß-Überwachung im Raum Osterode kommt. Den Gipfel an Klarheit bei der Grenzziehung privater Strafverfolgungsanreize erreicht das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Verhängung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 1000 Euro gegen Herrn Nilges. Dieser hatte der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens in einer Verkehrsordnungswidrigkeitssache als Besucher beigewohnt und in der Folge Verfassungsbeschwerde wegen Strafvereitelung nach §§ 258, 258a StGB durch den Richter eingelegt. Unmissverständlich heißt es dort, der mangelnde Vortrag persönlicher Betroffenheit durch relevante Eingriffe in beschwerdeführereigene Grundrechte führe zu einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Außerdem:
„Der Beschwerdeführer benutzt sie, um ihm verdächtig erscheinende Vorgänge in der Justiz anzuprangern, die ihn persönlich in keiner Weise betreffen oder belasten. Damit nimmt er für sich eine Art Oberaufsicht über die Justiz in Anspruch und versucht, die Verfassungsbeschwerde, die der Abwehr subjektiver Rechtsverletzungen dienen soll, zu einem Instrument der allgemeinen Gesetzmäßigkeitskontrolle zweckzuentfremden. Die hieraus resultierende Belastung für das Bundesverfassungsgericht überschreitet die Grenze zum Rechtsmissbrauch.“23
So bleibt festzuhalten, dass Einzelkämpfer, ob sie sich nun Anzeigenhauptmeister, Polizeibeobachter24 oder wie auch immer nennen, bei der Ausübung ihrer Berufung und ihres Hobbies darauf achten müssen, die Grenze zur Illegalität niemals zu überschreiten.
IV. Weitere Entwicklungen: Öffentliche Debatte, Belohnungen und Blockade der Vollzugsbehörden
Ob und inwieweit ihre Aktivitäten den sozialen Zusammenhalt durch Erschütterung gesellschaftlichen Vertrauens in die Mitmenschen oder gar Umkehr in grundsätzliches soziales Misstrauen wegen allzeitiger Denunziationsgefahr erschüttern, wird sich nur in der weiteren Beobachtung zeigen. Der Schutz der Schwächeren steht zwar auf den Fahnen derjenigen, die penibel jeden Verstoß fotografisch dokumentieren und melden,25 jedoch ist nicht sicher, ob ihre Aktivitäten zu einem Umdenken bezüglich der allgemeinen Sensibilität gegenüber Falschparkern führen werden oder nicht eher zu Trotzreaktionen.
Jedenfalls hat sich weder der Gesetzgeber noch irgendein Unternehmen bisher eindeutig auf die Seite der Anzeigenden geschlagen und diese durch finanzielle Vergütung für jede erfolgreich verfolgte Ordnungswidrigkeit offen dazu angehalten, den manchmal überforderten Ordnungsbehörden zu Hilfe zu kommen. In Frankfurt am Main können Bürgerinnen und Bürger immerhin über ein stadteigenes Meldeportal den Behörden zur Hand gehen26 – ohne geldwerte Belohnung.
Anders ist das in der schwedischen Stadt Uppsala, in der Bürgerinnen und Bürger über die Handy App „Scout Park“ Falschparker auf Parkplätzen privatwirtschaftlicher Unternehmen melden können und im Fall, dass tatsächlich ein Strafzettel seitens der Ordnungsbehörde ausgestellt wird, eine Prämie von 100 Schwedischen Kronen ausgezahlt bekommen. Diese Summe wird von den Parkplatzbetreibern getragen und entspricht in etwa acht Euro.27 Dieses Modell befindet sich derzeit (Ende Mai 2024) auf die Stadt Uppsala begrenzt in der Testphase und könnte – wenn es nach dem „Erfinder“ dieses Systems, Erik Englund, geht – schon bald auf weitere Regionen ausgeweitet werden.28 Die Idee, die Anzeigenden für das Melden zu entlohnen, ist dabei keineswegs eine neue Idee. So wurde bereits im Mittelalter die Bevölkerung von italienischen Stadtstaaten durch Inaussichtstellung einer z.T. bis zu hälftigen Beteiligung an der Strafzahlung dazu angehalten, Verstöße gegen Stadtstatuten bei den zuständigen Behörden anonym zu melden.29
Der weitere Umgang mit selbsternannten Regelhütern bleibt spannend. Eine Überlastung der Ordnungsämter könnte zu einem baldigen Einschreiten des Gesetzgebers führen, denn die Lähmung durch eine StVO-Anzeigenflut kann im Interesse keines Beteiligten sein. Auch führen bei weitem nicht alle Anzeigen zu Bußgeldern; manche Behörden verfolgen die Entwicklung sehr kritisch und befürworten sie nicht.30 Die Frage, ob in Deutschland sowieso bereits vielerlei staatliche Sicherheits- und Ordnungsmaßnahmen stattfinden und damit genug Eingriffe in den im Sinne eines liberalen Staatsverständnisses Entfaltungsbereich seiner Bürgerinnen und Bürger, muss jeder und jede selbst beantworten. Gegenseitiges Überwachen ist jedenfalls nach weit verbreiteter Meinung in der deutschen Bevölkerung nicht erstrebenswert.31
Und doch: Einige Nachahmer bzw. Mitstreiter hat der Anzeigenhauptmeister bereits…32
In diesem Frühjahr hat er sich zu einem viralen Internetphänomen entwickelt: der selbsternannte “Anzeigenhauptmeister” Niclas M. Seine Berufung besteht darin, durch alle deutschen Städte und Gemeinden zu ziehen, um dort jeweils mindestens einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Anzeige zu bringen.
Titelbild: pixabay.
Cite this article as: Tim Schütrumpf, Falschparker fotografieren: Bürgerpflicht oder Denunziantentum? in: Vigilanzkulturen, 13/06/2024, https://vigilanz.hypotheses.org/5750.
- Bekannt geworden v.a. durch eine Dokumentation von Spiegel-TV: „Kein Pardon für Parksünder: Der ,Anzeigenhauptmeister‘ zeigt sie alle an | SPIEGEL TV“, abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=bcqbVmC9M5g [letzter Zugriff: 28.5.2024]. [↩]
- So sein Name auf der Plattform TikTok, Kanal abrufbar unter https://www.tiktok.com/@meister.petze [letzter Zugriff: 28.5.2024]. [↩]
- Zuletzt am 27. April 2024 in Bautzen, siehe Artikel auf www.faz.net: „AUF PARKPLATZ IN BAUTZEN: Angriff auf ,Anzeigenhauptmeister‘“, abrufbar unter https://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/menschen/anzeigenhauptmeister-auf-parkplatz-in-bautzen-angegriffen-19684908.html [letzter Zugriff: 28.5.2024]. [↩]
- Äußerung eines Betroffenen im Spiegel-TV-Beitrag, ab Minute 11:24, abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=bcqbVmC9M5g [letzter Zugriff: 28.5.2024]. [↩]
- Äußerung eines Fachanwalts im Beitrag „Falschparker anschwärzen? | maintower“ des Hessischen Rundfunks, ab Minute 03:00, abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=DTXX8WyfdE8 [letzter Zugriff: 28.5.2024]. [↩]
- Beide Urt. v. 2. November 2022, AN 14 K 22.468 (= NJW 2023, 1596) und AN 14 K 21.01431 (= BeckRS 2022, 38301). [↩]
- Siehe seine Äußerung im Video „Anzeigenhauptmeister – So geht es ihm heute!“ des Kanals offen unʼ ehrlich, ab Minute 08:09, abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=hkbvb51G_SE [letzter Zugriff: 28.5.2024]. [↩]
- Vgl. VG Ansbach, NJW 2023, 1596 Rn. 61. [↩]
- Siehe EuGH, Urt. v. 22. Juni 2021, Rs. C-439/19 – Latvijas Republikas Saeima (Points de pénalité), insb. ab Rn. 80 ff. [↩]
- Vgl. EuGH, Rs. C-439/19 – Latvijas Republikas Saeima (Points de pénalité), Rn. 87 und dort zitierte weitere Rspr. [↩]
- Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht/Schantz, 2019, DSGVO Art. 6 Rn. 99, zitiert nach: Franz Lehr/Philipp Becker: Falschparkeranzeigen mit Fotobeweis – datenschutzrechtlich zulässig? Berechtigtes Interesse und Personenbezug von Kfz-Kennzeichen, in: Zeitschrift für Datenschutz (= ZD) 2022, S. 370 ff., hier Fn. 30. [↩]
- VG Ansbach, NJW 2023, 1596 Rn. 73, unter Rekurs auf Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. [↩]
- Kai Hofmann: Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Übermittlung von Beweisfotos. Melden von Falschparkern – Wegeheld oder Knöllchen-Horst?, in: Zeitschrift für IT-Recht und Recht der Digitalisierung (= MMR) 2022, S. 862 ff., hier S. 866. [↩]
- Vgl. VG Ansbach, NJW 2023, 1596 Rn. 76–79. [↩]
- VG Ansbach, NJW 2023, 1596 Rn. 92 f. [↩]
- VG Ansbach, NJW 2023, 1596 Rn. 99. [↩]
- Lehr/Becker ZD 2022, 370 (373). [↩]
- So seine Äußerung im ZDF-Heute-Beitrag „Der ,Anzeigenhauptmeister‘ im Einsatz – Ist das erlaubt?“, ab Minute 04:23, abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=F5Jv8OrbPt8 [letzter Zugriff: 28.5.2024]. [↩]
- Vgl. Video „Anzeigenhauptmeister – So geht es ihm heute!“ des Kanals offen unʼ ehrlich, ab Minute 01:55, abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=hkbvb51G_SE [letzter Zugriff: 28.5.2024]. [↩]
- Zitiert nach Reportage „Vorsicht, Volksheld“ von Felix Helbig in der Frankfurter Rundschau, 26. Januar 2019, abrufbar unter https://www.fr.de/panorama/vorsicht-volksheld-11494209.html [letzter Zugriff: 28.5.2024]. [↩]
- Amtlicher Leitsatz von OVG Lüneburg, Beschl. v. 23. September 2013 – 13 LA 144/12 (= NJW 2013, 3595). [↩]
- OVG Lüneburg, NJW 2013, 3595 (3596), m.w.N. [↩]
- BVerfG, Beschl. v. 15. September 2014 – 2 BvR 1746/14 Rn. 10, abrufbar unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/09/rk20140915_2bvr174614.html [letzter Zugriff: 28.5.2024]. [↩]
- So der Name von Andreas Schwiede, der in Berlin seit einigen Jahren immer wieder an den selben Stellen Falschparker sofort abschleppen lässt, siehe Zeit-Artikel „Der Abschlepper“, abrufbar unter https://www.zeit.de/2017/18/falschparker-auto-abschleppen-freizeit-twitter-poliauwei/komplettansicht [letzter Zugriff: 28.5.2024]. [↩]
- Andreas Schwiede beharrt, die Verkehrsordnung, sei ein Gebilde zum Schutz der Schwachen, vgl. seine Ansichten dem Zeit-Artikel (siehe Fn. 24) zufolge. [↩]
- Link zu diesem Portal: https://frankfurt.de/service-und-rathaus/verwaltung/aemter-und-institutionen/ordnungsamt/bussgeldstelle/verkehrsordnungswidrigkeiten-im-ruhenden-verkehr [letzter Zugriff: 28.5.2024]. [↩]
- Meldung von Dlf Nova „Schweden. Falschparker-App im Einsatz“, abrufbar unter https://www.deutschlandfunknova.de/nachrichten/schweden-falschparker-app-im-einsatz [letzter Zugriff: 28.5.2024]. [↩]
- Artikel des Verbraucherportals Chip.de, abrufbar unter https://efahrer.chip.de/news/falschparker-anzeigen-in-diesem-land-kassieren-sie-auch-noch-geld-dafuer_1019307 [letzter Zugriff: 28.5.2024]. [↩]
- Vgl. z.B. Maria Giuseppina Muzzarelli: Il corpo spogliato. Multe, scomuniche e strategemmi per il rispetto delle leggi suntuarie, in: Micrologus XV (2007), Le corps et sa parure, S. 399–423, hier S. 402. [↩]
- So das Ordnungsamt der Stadt Magdeburg, zitiert nach dem Beitrag „ANZEIGENHAUPTMEISTER: ALLE 81 ORTE GECHECKT!“ des Kanals offen unʼ ehrlich auf funk, abrufbar unter https://www.funk.net/channel/offen-un-ehrlich-968/anzeigenhauptmeister-alle-81-orte-gecheckt–1952023 [letzter Zugriff: 28.5.2024]. [↩]
- Viele dahin tendierende Meinungsäußerungen im Video „Falschparker anschwärzen? | maintower“ des Hessischen Rundfunks, abrufbar unter https://www.youtube.com/watch?v=DTXX8WyfdE8 [letzter Zugriff: 28.5.2024]. [↩]
- Bericht auf www.rp-online.de: „Nach Vorbild des ,Anzeigenhauptmeisters‘: Wenn Passanten reihenweise Parksünder anzeigen“, abrufbar unter https://rp-online.de/nrw/panorama/vorbild-anzeigenhauptmeister-wenn-passanten-parksuender-anzeigen_aid-111127481 [letzter Zugriff: 28.5.2024]; ebenso für das Land Baden-Württemberg: „Viele Fälle versanden: Privatleute in BW zeigen tausende mögliche Falschparker an“, abrufbar unter https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/anzeige-falschparker-mannheim-karlsruhe-stuttgart-freiburg-heidelberg-online-100.html [letzter Zugriff: 28.5.2024]. [↩]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Blogredaktion (13. Juni 2024). Falschparker fotografieren: Bürgerpflicht oder Denunziantentum? Vigilanzkulturen. Abgerufen am 21. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/11te0