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Das Recht ist für die Wachsamen geschrieben. Auf den Spuren eines Rechtssatzes von der Antike bis zum Humanismus

von Leonore Pencz

Dieser Beitrag ist Teil unserer historisch-semantischen Blog-Serie “Vigipedia”. Er knüpft an den Artikel von Felix Grollmann “Ius civile vigilantibus scriptum est: Rhetorik oder Rechtsgrundsatz? Von der Historischen Rechtsschule bis zur Gegenwart” in den SFB-“Mitteilungen” 02/2021 an, der sich mit dem entsprechenden Rechtssatz im 19. und 20. Jahrhundert beschäftigt.

Ius vigilantibus scriptum est: „Das Recht ist für die Wachsamen geschrieben“. So lautet ein Rechtssatz, der seinen Ursprung im römischen Recht des zweiten Jahrhunderts nach Christus hat. Seiner sentenzartigen Prägnanz wegen ist er bis zur heutigen Rechtspraxis bekannt geblieben, doch was sagt er eigentlich aus? Etwa, dass Gerechtigkeit nur dem zuteil werden soll, der sie sich durch Wachsamkeit verdient? Das gibt zu denken: Besteht die Qualität eines Rechtssystems nicht gerade darin, dass das Recht stets alle schützt, die seinen Vorgaben gehorchen, und nicht nur diejenigen, die sich durch eigenes Zutun die Geltung des Rechts aktiv verdienen?

Um dies zu klären, lohnt sich zunächst ein Blick auf den ursprünglichen historischen Kontext des Satzes. Denn seine Verwendungsgeschichte, auch nach der römischen Antike, macht deutlich, inwiefern der Satz große Bedeutung unter Juristen erlangt hat.

Überliefert ist die Formulierung „Ius civile vigilantibus scriptum est“ in den Digesten, die Teil des Corpus Iuris Civilis1 (528–534) sind. Dieses größte Gesetzgebungswerk der Vormoderne besteht aus Exzerpten aus zum Teil deutlich älteren Schriften römischer Rechtsgelehrter, die dann unter Kaiser Justinian mit Gesetzeskraft ausgestattet wurden. Das im Folgenden analysierte Textfragment (D. 42.8.24) entstammt der Feder des Quintus Cervidius Scaevola2 und gehört somit ursprünglich wohl dem zweiten nachchristlichen Jahrhundert an.3

Italienische Handschrift der Digesten aus dem 14. Jh. (Iustinianus: Digestum novum cum glosa Accursii). Stelle: D. 42.8.24, Quelle: Bibliothek der Universität Kassel.

Scaevola diskutiert zwei Fälle, die beide im Kern vom Begleichen einer Schuld gegenüber einem einzelnen Gläubiger handeln. Dieser Gläubiger wurde jeweils aus einem Vermögen befriedigt, das kurz darauf jedem Zugriff entzogen wurde, da es Gegenstand eines Konkursverfahrens wurde. Die Problematik bestand nun darin, dass durch die Befriedigung des einen Gläubigers die Konkursmasse, aus der die restlichen Gläubiger am Ende des Konkursverfahrens befriedigt werden sollten, geringer ausfiel und die restlichen Gläubiger zudem nicht vollumfänglich, sondern nur quotal, ihrem Anteil an der Summe aller Verbindlichkeiten entsprechend, befriedigt wurden.4

Zum Topos der Vigilanz gelangt Scaevola schließlich über eine Unterscheidung. Bei der Frage, ob die ursprüngliche, einen einzelnen Gläubiger bevorteilende Verfügung rückgängig zu machen sei, müsse man differenzieren: Hat der Gläubiger die Rückzahlung der Schuld per gratificationem, also ,durch Gunst‘ (d. h. aus einer Initiative des Schuldners heraus), erhalten oder hat er seine Forderung selbst rechtmäßig geltend gemacht (iuste exegerit)? Anders als im ersten Fall soll im zweiten die Verfügung nämlich nicht rückgängig gemacht werden, vielmehr soll das rechtmäßige Verhalten der Schuldeintreibung gegenüber dem säumigen Verhalten (negligentia) der anderen Gläubiger honoriert werden. Scaevola5 verdichtet sein Argument in der sentenzartigen Begründung:

Sed vigilavi, meliorem meam condicionem feci, ius civile vigilantibus scriptum est: ideoque non revocatur id quod percepi. Aber ich [der Gläubiger] war wachsam, habe meine Lage besser gemacht [durch Eintreibung meiner Forderung], das Recht ist für die Wachsamen geschrieben: Darum kann das, was ich erhalten habe, nicht zurückgefordert werden.

Die Bevorzugung der Wachsamen beschränkt sich im ursprünglichen Kontext also darauf, dass ihnen die Durchsetzung ihrer Rechte nicht zum Nachteil gereichen soll, wobei die Belohnung, die aufgrund dieser Sorgfalt (diligentia) in Aussicht gestellt wird, erst scharf hervortritt, wenn sie auf Nachlässigkeit (negligentia) trifft und dieser gegenübergestellt wird. Die vigilantia bezieht sich damit nicht auf die Neuerschaffung eines Rechts infolge einer besonderen Aufmerksamkeitsleistung, sondern auf die wachen Auges vorgenommene Geltendmachung eines bereits existierenden Rechts.6

Da im ursprünglichen Verwendungskontext also die Geltung des Rechts durch die Privilegierung von Vigilanz nicht etwa allgemein einschränkt wird, sondern lediglich im Verhältnis zu nachlässigem Verhalten,, bleibt noch die Frage, ob sich dieses enge Verständnis der Vigilanz über die Zeit hinweg durchsetzen konnte – und wenn ja, ob dies der Charakterisierung des Satzes Ius vigilantibus scriptum est als allgemeines Rechtssprichwort abträglich sein könnte.

Um dem Satz tatsächlich den Status als allgemeines Rechtssprichwort der Antike zuzusprechen, ist sein Auftauchen in den Quellen jener Zeit zu selten.7 Auch die Juristen unter Kaiser Justinian, die die oben besprochene Stelle in die Digesten aufnahmen, unterließen eine Aufwertung des Satzes zu einem Rechtssprichwort, indem sie ihn nicht in das Kompendium von allgemeingültigen, kürzeren, meist kontextlosen Sätzen im letzten Titel der Digesten aufnahmen.

Doch vielleicht ließ das weitere Fortleben des römischen Rechts dem Satz und der Vigilanz eine solche Bedeutung dennoch zukommen? Im Hochmittelalter wurde unter anderem mit der Wiederentdeckung einer Digestenhandschrift des 6., spätestens des frühen 7. Jahrhunderts8 das römische Recht in Westeuropa erneut Gegenstand wissenschaftlichen Interesses. Das methodische Paradigma war jedoch ein anderes: Die Scholastik lieferte das Werkzeug, um eine systematische Erfassung des Corpus Iuris zu ermöglichen, indem Widersprüche in Texten durch dialektische Bearbeitung aufgelöst, Zusammenhänge aufgezeigt und dadurch Werke mit sich selbst in Einklang gebracht und mit anderen Werken harmonisiert wurden.9

Italienische Handschrift der Digesten aus dem 14. Jh. (Iustinianus: Digestum novum cum glosa Accursii), Deckblatt, Quelle: Bibliothek der Universität Kassel.

Zu diesem Zweck wurde der römische Originaltext um Glossen, das heißt um erläuternde Randbemerkungen, ergänzt, wobei sich die sogenannte Glossa ordinaria des Accursius († ca. 1260) als Zusammenfassung aller wichtigen Bearbeitungen vor ihr durchsetzen sollte.10 Sie befasst sich zwar in aller Ausführlichkeit mit den rechtlichen Problemen der Digestenstelle, trägt zur Frage nach der Vigilanz aber nur einen Verweis auf eine andere Digestenstelle bei, in der ebenfalls der Topos der vigilantia aufgeworfen wird.11 Doch auch im dortigen Fall sind sowohl Fristenwahrungskontext als auch kontrastives säumiges Verhalten gegeben, so dass sich keine Ausdehnung des Vigilanzbegriffs feststellen lässt. Die accursische Glosse, die an Autorität und Einfluss dem Primärtext schon bald ebenbürtig sein sollte („Quidquid non agnoscit glossa, non agnoscit curia“ – Was die Glosse nicht kennt, kennt auch das Gericht nicht)12, stellt also keine Bemühungen an, in diesem Rechtssatz das zu sehen, worauf die Glossatoren an anderer Stelle umso größeren Wert gelegt haben: den Ausdruck allgemeiner Regeln und Prinzipien, die der Harmonisierung des Rechtsstoffs dienen konnten.13

In der sich an die Epoche der Glossatoren anschließenden Ära der Kommentatoren (ca. 13.–15. Jahrhundert), zu deren Zeit die Bedeutung des römischen Rechts außerhalb der Universitäten spürbar wuchs, sind ebenfalls zunächst keine weit verbreiteten Bemühungen zu erkennen, den Rechtssatz und den in ihm enthaltenen Vigilanzbegriff zu einem allgemeinen Rechtsprinzip zu erheben: Die bekanntesten Kommentatoren gehen auf die Vigilanz gar nicht ein,14 häufig erfährt der ganze Digestentitel keine Kommentierung.15 Und doch findet sich in der Kommentierung des Albericus de Rosate (ca. 1290–1360)16 erstmals eine ausführlichere Auseinandersetzung mit der Vigilanz und ihrem Gegenpart, der Nachlässigkeit (negligentia).17 Albericus stellt fest, dass das Recht den Nachlässigen nicht zu Hilfe komme und dass Fleiß und Sorgfalt niemandem zum Nachteil gereichen dürften. Liegt hierin also eine erste Ausdehnung des Vigilanzbegriffes, eine Aufwertung des Satzes zu einem allgemeinen Rechtssprichwort? Doch auch hier muss dies verneint werden: Zum einen verwies Albericus in seinem zu großer Beliebtheit gelangten Dictionarium unter dem Stichwort Vigilantia nicht auf die entsprechende Stelle, zum anderen beziehen sich auch die von ihm in seiner Kommentierung angeführten Belegstellen des römischen Rechts auf die spezifischen Sachverhalte der Fristenwahrung und der Schuldeintreibung.

Dionysius Gothofredus, Quelle: Wikimedia Commons.

Erst ein Blick auf die Epoche des Humanismus, in der das Interesse an der unverfälschten Antike in den Vordergrund rückte,18 bietet Anhaltspunkte für ein weiteres Verständnis der Vigilanz: Einer der maßgeblichen Juristen dieser Epoche, Dionysius Gothofredus (1549–1622)19, ergänzt die Digestenstelle erstmals nicht mehr nur um Verweise auf ähnliche (allesamt fristenbezogene) Stellen innerhalb des römischen Rechts,20 sondern bezieht auch außerjuristische Autoritäten der Antike und ihre Verwendungen des Stichworts der vigilantia mit ein.21 So weist er unter anderem auf den römischen Dichter M. Terentius Varro (116–27 v. Chr.)22 hin, der in seinem Werk De re rustica (I.21) die Bewachungsaufgabe von Hunden thematisiert. Diese Verknüpfung sprengt erstmals den engen Anwendungsbereich des Fristenkontexts, auf den sich die Vigilanz bis dahin beschränkt hatte.

Zeichnet sich darin nun endlich das Verständnis des Satzes als allgemein gültiges Rechtsprinzip ab? Zwar wird die Vigilanz hier erstmals in Verbindung gebracht mit einem weiteren, sogar außerjuristischen Verständnis von Wachsamkeit, und doch liegt eine Eigenart auch im Bild des seine Wachpflichten vernachlässigenden Hundes darin, dass der Frage nach der vigilantia die Feststellung einer Pflicht zum Handeln vorangestellt ist. Die Pflicht des Wachhundes ist es, in bestimmte gefährliche Situationen einzugreifen, und erst auf dieser Grundlage bezieht sich seine Wachsamkeit darauf, solche Situationen ausfindig zu machen. Gerade am Bild des Wachhundes lässt sich somit veranschaulichen, dass die Grundlage, auf der die Wachsamkeit aufbaut, so selbstverständlich ist, dass sie nicht weiter thematisiert zu werden braucht.

Gleiches gilt für die anderen Fälle, die von Rechtsgelehrten über die Zeiten hinweg mit diesem Rechtssatz in Verbindung gebracht wurden: Durch die Vigilanz in diesem Sinne soll nie ein Recht originär erschaffen werden, sondern sie soll verhindern, dass der letztmögliche Augenblick, sein Recht geltend zu machen, ungenutzt verstreicht. Es wird also stets Bezug genommen auf etwas bereits Existierendes, das durch die Wachsamkeit bloß beschützt, nicht aber erst ins Leben gerufen wird. Unter diesem Aspekt wird auch deutlicher, warum der juristische Anwendungsbereich bis hin zu Gothofredus immer die Fristenwahrung war: Sie bedarf besonders intensiver Wachsamkeit aufgrund der harten Rechtsfolgen, die das Verstreichenlassen einer Frist mit sich bringt, und aufgrund der Schwierigkeiten ihrer Bestimmung. Problematisch ist nicht die Überschreitung einer normativ im Vorhinein präzis zu datierenden Zeitbegrenzung, sondern das unbemerkte Verstreichen eines Zeitraums zur Wahrnehmung von Rechten, dessen je konkrete Bestimmung von mehreren Faktoren abhängt.

Die lange Verwendungsgeschichte des Satzes zeugt von seiner Bekanntheit und seiner Beliebtheit unter Juristen, darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass einiges an Hintergrundwissen erforderlich ist, um den Satz richtig zu verstehen. Seine Eignung zu einem allgemeinverständlichen Sprichwort wird somit dadurch eingeschränkt, dass sich sein Inhalt nicht so intuitiv erschließen lässt, wie seine prägnante und sentenzartige Formulierung es vermuten lassen würden.

Harry Potter, Quelle: Pixabay.

Denn – Achtung: Zweck der Verwendung des Vigilanzbegriffs in diesem Rechtssprichwort ist es nicht, die Bürger dazu aufzurufen, „immer wachsam“ zu sein in einem Sinne, wie etwa Mad-Eye Moody es von seinen Schülern in Harry Potters Zaubererschule Hogwarts verlangt („constant vigilance!“), um auf Gefahren gefasst zu sein, die aus dem Nichts kommen. Das ist angesichts eines Rechtssystems, das jeden Bürger unter seinen Geltungsbereich fasst, nicht notwendig. Der Satz, das Recht sei für die Wachsamen geschrieben, birgt vielmehr die Mahnung, dass das Gelingen einer rechtswahrenden Handlung zum Teil von Umständen und Geschehnissen abhängt, die der Betroffene autonom und aktiv im Auge behalten muss.

Leonore Pencz ist Studentin der Rechtswissenschaften an der LMU München mit dem Schwerpunktstudium Grundlagen der Rechtswissenschaften. Sie arbeitet als studentische Hilfskraft im SFB 1369 “Vigilanzkulturen” für das rechtsgeschichtliche Teilprojekt B02 von Prof. Dr. Susanne Lepsius und Dr. Felix Grollmann “Denunziation und Rüge – Aufmerksamkeit als Ressource bei der Rechtsverwirklichung.

Literaturverzeichnis:

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Baldus, Christian: Römische Privatautonomie. In: AcP 210 (2010), S. 2–31.

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Dondorp, Harry / Schrage, Eltjo J.H.: The Sources of Medieval Learned Law. In: Cairns, John W. / Du Plessis, Paul J. (Hrsg.): The Creation of the Ius Commune. From Casus to Regula. Edinburgh, 2010, S. 7–56.

Giaro, Tomasz: Was hat Cervidius Scaevola nicht geschrieben? Oder: „Elimination seems to be the best treatment“. In: Rechtshistorisches Journal 8 (1989), S. 51–60.

Gordley, James: Ius Quaerens Intellectum: The Method of the Medieval Civilians. In: Cairns, John W. / Du Plessis, Paul J. (Hrsg.): The Creation of the Ius Commune. From Casus to Regula. Edinburgh, 2010, S. 77–101.

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Gothofredus, Dionysius / Accursius, Franciscus [u.a.]: Digestum Nouum, Sev Pandectarvm Ivris Civilis Tomvs Tertivs Ex Pandectis Florentinis, quoad eius fieri potuit, repraesentatus. Lyon 1627.

Johnston, David: On a singular book of Cervidius Scaevola. Berlin 1987.

Klinck, Fabian: Die Grundlagen der besonderen Insolvenzanfechtung. Gläubiger- und Vertrauensschutz im Übergang vom Prioritäts- zum Gleichbehandlungsgrundsatz. Berlin / Boston 2011.

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Otte, Gerhard: Dialektik und Jurisprudenz. Untersuchungen zur Methode der Glossatoren. Frankfurt a.M. 1971.

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Paulus de Castro: Lectura super Digesto novo: P. 1. Venedig [vielm. Pavia] ca. 1489.

Ranieri, Filippo: Kasuistik und Regelbildung bei der Rechtsfindung im europäischen Ius Commune des 16.-17. Jahrhunderts. In: Essen, Georg / Jansen, Nils (Hrsg.): Dogmatisierungsprozesse in Recht und Religion. Tübingen 2011, S. 153–187.

Savigny, Friedrich Carl von: Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter. Vierter Band: Das zwölfte Jahrhundert. Heidelberg2 1850.

Stein, Peter: Regulae Iuris. From juristic rules to legal maxims. Edinburgh 1966.

Wieacker, Franz: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit. Unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. Göttingen2 1967.

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Ius vigilantibus scriptum est: „Das Recht ist für die Wachsamen geschrieben“. So lautet ein Rechtssatz, der seinen Ursprung im römischen Recht des zweiten Jahrhunderts nach Christus hat. Seiner sentenzartigen Prägnanz wegen ist er bis zur heutigen Rechtspraxis bekannt geblieben, doch was sagt er eigentlich aus?


Featured image: Courtesy of wordart.com.


Cite this article as: Leonore Pencz, Das Recht ist für die Wachsamen geschrieben. Auf den Spuren eines Rechtssatzes von der Antike bis zum Humanismus, in: Vigilanzkulturen, 16/12/2021, https://vigilanz.hypotheses.org/1980.

  1. Erstmals 1583 so betitelt durch Gothofredus, vgl. Laufs, Rechtsentwicklungen, S. 52. []
  2. Kunkel, Soziale Stellung, S. 217–219. []
  3. Johnston, On a singular book, S. 100; Giaro, Was hat Scaevola nicht geschrieben?, S. 58. []
  4. Siehe auch Willems, Ius civile, S. 347f.; zur Stelle generell: Wubbe, Ius vigilantibus scriptum, S. 475–481; Klinck, Besondere Insolvenzanfechtung, S. 5–7. []
  5. Jedenfalls wenn man annimmt, dass diese Formulierung tatsächlich Scaevola zuzuschreiben und nicht Ergebnis einer nachträglichen Korrektur des Textes durch die Kompilatoren ist – so Johnston, On a singular book, S. 60. Ablehnend Giaro, Was hat Scaevola nicht geschrieben?, S. 57f. []
  6. Der Übersetzungsvorschlag von Klaus Adomeit, die Vigilanten hier als „Ausgeschlafene“ zu bezeichnen, betont darüber hinaus sogar eine Passivität der Wachsamkeit, vgl. Adomeit, Latein für Jurastudenten, S. 11; das knüpft wohl an die andernorts getroffene Gegenüberstellung von Wachsamen und Schlafenden an, vgl. Albericus de Rosate, Super prima ff. novi commentaria, D. 42.8.24, vigilare. Mayer-Maly, Ius civile dormientibus, S. 619f., hält in einem Scherzvortrag die Stelle sogar für dahingehend verfälscht, dass sie ursprünglich habe lauten müssen „ius civile dormientibus scriptum est“: Das Recht ist für die Schlafenden geschrieben. []
  7. So auch Baldus, Privatautonomie, S. 19. []
  8. Sog. Littera Florentina, Dondorp/Schrage, Methods of Medieval learned law, S. 13f.; Lange, Römisches Recht I, S. 61–63. []
  9. Gordley, Ius Quaerens Intellectum, S. 77–101; Ranieri, Kasuistik des Corpus iuris, S. 156–161; Otte, Rechtswissenschaft, S. 131–133; derselbe, Dialektik und Jurisprudenz, S. 17–32. []
  10. Lange, Römisches Recht I, S. 335–344; zur Glossa Ordinaria: Lange, ebd., S. 345–367. []
  11. D. 42.8.6.7. []
  12. Vgl. Lange, Römisches Recht I, S. 378; Wieacker, Privatrechtsgeschichte, S. 129f. []
  13. Stein, Regulae iuris, S. 131: „[T]hey [= die Glossatoren] considered that any brief rule of law which was found in the texts could be a regula“. Am prominentesten wohl Bulgarus’ Schrift über D.50.17 De diversis regulis iuris antiqui, vgl. Savigny, Geschichte des römischen Rechts im Mittelalter IV, S. 102; weiterführend dazu Lange, Römisches Recht I, S. 124. []
  14. So etwa bei Bartolus de Saxoferrato und Angelus de Ubaldis. []
  15. Bspw. Paulus de Castro, Lectura super Digesto novo, P. 1 (ca. 1498). []
  16. Lange/Kriechbaum, Römisches Recht II, S. 665–682. []
  17. Albericus de Rosate, Super prima ff. novi commentaria, D. 42.8.24, vigilare. []
  18. Wieacker, Privatrechtsgeschichte, S. 251f. []
  19. Liermann, Gothofredus, S. 656f. []
  20. Gothofredus, Corpus Iuris Civilis Romani, 812: D. 4.6.16; D. 15.1.21 pr.; C. 7.40.2 pr. – auch bei den letzten beiden Stellen geht es um die Eintreibung einer Schuld bzw. die Wahrung einer Klagefrist. []
  21. Gothofredus, Digestum Nouum, col. 622. []
  22. Dahlmann, M. Terentius Varro, cols. 1172–1177. []

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Blogredaktion (16. Dezember 2021). Das Recht ist für die Wachsamen geschrieben. Auf den Spuren eines Rechtssatzes von der Antike bis zum Humanismus. Vigilanzkulturen. Abgerufen am 21. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/v7m3


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