von Leonore Pencz
Dieser Beitrag ist Teil unserer historisch-semantischen Blog-Serie “Vigipedia”. Er knüpft an den Artikel von Felix Grollmann “Ius civile vigilantibus scriptum est: Rhetorik oder Rechtsgrundsatz? Von der Historischen Rechtsschule bis zur Gegenwart” in den SFB-“Mitteilungen” 02/2021 an, der sich mit dem entsprechenden Rechtssatz im 19. und 20. Jahrhundert beschäftigt.
Ius vigilantibus scriptum est: „Das Recht ist für die Wachsamen geschrieben“. So lautet ein Rechtssatz, der seinen Ursprung im römischen Recht des zweiten Jahrhunderts nach Christus hat. Seiner sentenzartigen Prägnanz wegen ist er bis zur heutigen Rechtspraxis bekannt geblieben, doch was sagt er eigentlich aus? Etwa, dass Gerechtigkeit nur dem zuteil werden soll, der sie sich durch Wachsamkeit verdient? Das gibt zu denken: Besteht die Qualität eines Rechtssystems nicht gerade darin, dass das Recht stets alle schützt, die seinen Vorgaben gehorchen, und nicht nur diejenigen, die sich durch eigenes Zutun die Geltung des Rechts aktiv verdienen?
Um dies zu klären, lohnt sich zunächst ein Blick auf den ursprünglichen historischen Kontext des Satzes. Denn seine Verwendungsgeschichte, auch nach der römischen Antike, macht deutlich, inwiefern der Satz große Bedeutung unter Juristen erlangt hat.
Überliefert ist die Formulierung „Ius civile vigilantibus scriptum est“ in den Digesten, die Teil des Corpus Iuris Civilis1 (528–534) sind. Dieses größte Gesetzgebungswerk der Vormoderne besteht aus Exzerpten aus zum Teil deutlich älteren Schriften römischer Rechtsgelehrter, die dann unter Kaiser Justinian mit Gesetzeskraft ausgestattet wurden. Das im Folgenden analysierte Textfragment (D. 42.8.24) entstammt der Feder des Quintus Cervidius Scaevola2 und gehört somit ursprünglich wohl dem zweiten nachchristlichen Jahrhundert an.3
Scaevola diskutiert zwei Fälle, die beide im Kern vom Begleichen einer Schuld gegenüber einem einzelnen Gläubiger handeln. Dieser Gläubiger wurde jeweils aus einem Vermögen befriedigt, das kurz darauf jedem Zugriff entzogen wurde, da es Gegenstand eines Konkursverfahrens wurde. Die Problematik bestand nun darin, dass durch die Befriedigung des einen Gläubigers die Konkursmasse, aus der die restlichen Gläubiger am Ende des Konkursverfahrens befriedigt werden sollten, geringer ausfiel und die restlichen Gläubiger zudem nicht vollumfänglich, sondern nur quotal, ihrem Anteil an der Summe aller Verbindlichkeiten entsprechend, befriedigt wurden.4
Das Recht ist für die Wachsamen geschrieben. Auf den Spuren eines Rechtssatzes von der Antike bis zum Humanismus weiterlesen- Erstmals 1583 so betitelt durch Gothofredus, vgl. Laufs, Rechtsentwicklungen, S. 52. [↩]
- Kunkel, Soziale Stellung, S. 217–219. [↩]
- Johnston, On a singular book, S. 100; Giaro, Was hat Scaevola nicht geschrieben?, S. 58. [↩]
- Siehe auch Willems, Ius civile, S. 347f.; zur Stelle generell: Wubbe, Ius vigilantibus scriptum, S. 475–481; Klinck, Besondere Insolvenzanfechtung, S. 5–7. [↩]