Responsibilisierung oder Orientierung? Überlegungen zu Funktion und Wirkung von Schildern als Mittel zur Lenkung von Aufmerksamkeit

von Susanne Lepsius

„Der Respekt vor dem Ort
ist/wird übertragen/anheimgestellt
der Verantwortung/Verantwortlichkeit der Bürger.“
© S. Lepsius, 31.10.2021

Dieses Schild auf dem steilen Anstieg zur Rocca Albornoz in Sassoferrato (Provinz Ancona, Italien) erregte Ende Oktober 2021 meine wissenschaftliche Aufmerksamkeit, schien es doch Aspekte der Vigilanz mit den Problemen der Responsibilisierung, die unsere Arbeitsgruppe im SFB monatelang in einen regen Austausch gebracht hatte, auf das Schönste zu vereinen. Was auf den ersten Blick wie ein klarer Transfervorgang von Verantwortlichkeit (responsabilità) durch das Medium des Straßenverkehrsschildes schien, wirkte bei näherer Betrachtung und Reflexion allerdings immer rätselhafter. Das lag nicht nur am romantischen morgendlichen Spätherbstnebel.

  1. Schilder sind ein klassisches Medium, um Bürger:innen  als Sekundärverantwortliche dazu anzuhalten (zu ‚responsibilisieren‘), ihre Aufmerksamkeit auf übergeordnete Ziele, meist die Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit zu richten und bei Wahrnehmung einer entsprechenden Gefahr diese an eine andere, oft staatliche Instanz (‚Primärverantwortlichen‘) zu melden,1 damit diese als eigentlich zuständige Stelle die Gefahrenprävention oder -bekämpfung übernehmen kann. Wer das Schild aufstellen lässt, ist zumeist als Motor des Transfers eindeutig zu bestimmen. Dadurch erfolgt der Transfer der Aufmerksamkeitsaufgabe sowohl aus Sicht des Schildaufstellers (hier der Ortsgemeinde Sassoferrato) wie aus derjenigen des Adressaten heteronom, denn gerade durch das Schild soll die jeweilige Aufmerksamkeitsaufgabe an die Passant:innen übertragen werden.

a. Bei amtlichen Schildern, die überdies eine Telefonnummer angeben, an die man sich im Rahmen einer vom Bürger ausgehenden Anschlusskommunikation zwecks Gefahrenabwehr wenden soll,2 handelt es sich um einen klassischen, vergleichsweise einfachen Vorgang des Transfers einer Aufmerksamkeitsaufgabe vom Primärverantwortlichen für die jeweilige Gefahrenabwehr an die Bürger als Sekundärverantwortliche. Bei Vigilanzaufgaben im Interesse der Gefahrenabwehr verbleibt es dabei fast durchweg bei einer Zuständigkeit der primärverantwortlichen obrigkeitlichen Stelle. Die Adressat:innen des Schildes sollen lediglich im Interesse der übergeordneten Ziele zusätzlich herangezogen werden.

b. Diffuser ist dies schon bei den Schildern des sog. Neighborhood Watch in den US‑amerikanischen Vorstädten, weil es sich nicht um amtlich aufgestellte Schilder handelt. Die jeweilige Neighborhood definiert vielmehr für sich selbst die Wachsamkeitsaufgabe (gegenüber Einbrüchen und sonstigen Übertretungen) als Primärverantwortliche und stellt das entsprechende Schild auf. Auch nennen diese Schilder keine Telefonnummer, erwarten also keine Anschlusskommunikation mit dem Schildaufsteller, sondern ein unmittelbares Tätigwerden durch Unterbinden der Gefahr, und gehen wohl nur hilfsweise auch von einer Anzeige eines beobachteten Regelverstoßes oder eines Gefahrenverdachts (etwa Straßenverkehrsdelikte, Einbruchsvorbereitung, Ausspionieren der Gegend) bei den zuständigen staatlichen Instanzen, meist der örtlichen Polizei, aus.3 Die Aufmerksamkeitsaufgabe im übergeordneten Interesse einer vergleichsweise diffuseren Gefahrenabwehr wird in diesen Fällen also autonom von den Bürgern übernommen und horizontal an die Mitbürger gespiegelt. Neben der horizontalen Beobachtung der Mitmenschen (Vigilanz) im Interesse der Gefahrenprävention sind die letztgenannten Schilder auch drohend-abschreckend gegenüber potentiellen Regelübertretern in der jeweiligen neighborhood gemeint.4 Die Nachbarschaft stellt sich in diesen Fällen als nach innen geschlossene „Bürgergemeinschaft“ dar und übel gesinnten Eindringlingen von außen entgegen.

c. Allen genannten Schildern ist gemeinsam, eine Aufmerksamkeitserwartung gegenüber den Adressat:innen und dem bzw. der jeweiligen Passanten oder Passantin zu formulieren. Diese Erwartung ist latent und zunächst auf die konkrete Wahrnehmung und Verarbeitung der Botschaft des Schildes angewiesen. Erst dadurch kann eine Responsibilisierung gelingen. Wer sich durch das Schild in die Pflicht genommen sieht, muss anschließend eine situative Interpretation vornehmen, ob eine konkrete Gefahr erkennbar ist, und schließlich ggfs. eine Anschlusskommunikation übernehmen oder Aktivität im Dienst des jeweiligen übergeordneten Ziels entfalten, also die übertragene Pflicht auch erfüllen. Schilder wirken im Hinblick auf die Responsibilisierung der Bürger:innen zwar fortwährend, aber auch relativ schwach, weil sowohl das kognitive Erfassen des konkreten Inhalts der Aufgabenübertragung, die Wahrnehmung und Identifizierung einer aktualisierten, spezifischen Gefahr wie auch das anschließende Tätigwerden vielfach kontingent von der Aufmerksamkeitsleistung, aber auch vom Willen des Sekundärverantwortlichen abhängig sind, allfällig tätig zu werden.

2. Straßenverkehrsschilder als spezielle Verkehrszeichen sind meist Verbots- oder Gebotsschilder, können aber als sog. Richtzeichen5 informatorischen Charakter aufweisen: vom Hinweis darauf, dass sich ein Verkehrsteilnehmer auf einer Vorfahrtsstraße befindet, über die Kennzeichnung einer Straße als Sackgasse,6 bis hin zu Warnhinweisen, mit denen auf bestimmte Gefahren in der Gegend des Schildes aufmerksam gemacht wird (Steinschlag, Wildwechsel)7 . Derartige bloße Hinweisschilder richten damit von Seiten der jeweils aufstellenden Straßenverkehrsbehörde keine Aufmerksamkeitserwartung im Sinne übergeordneter Ziele an den jeweiligen Passanten des Schildes, sondern wollen diesen primär zur Wahrnehmung eigener Interessen, ggfs. zum Selbstschutz (und insofern höchstens indirekt auch zum Schutz Dritter) durch vorsichtiges Verhalten animieren.

3. Von den beschriebenen Neighborhood Watch-Schildern, aber auch von Straßenverkehrsschildern unterscheidet sich unser fotografiertes Schild aus Sassoferrato markant.
Zwar nimmt es auf den ersten Blick den autoritativen Charakter des darüber angebrachten Durchfahrt-verboten-Schildes als offizielles Straßenverkehrsschild8 auf und adressiert von Seiten der das Schild aufstellenden Gemeinde jeden Verkehrsteilnehmer von oben nach unten, selbst die Passantin aus Deutschland. Es greift mit der offiziellen Farbe Braun den Charakter eines Hinweisschildes auf,9 spricht also kein Gebot aus – das in Blau gehalten gewesen wäre. Braune offizielle Schilder am Straßenrand orientieren ansonsten über Sehenswürdigkeiten. Ungewöhnlich für ein Straßenverkehrsschild ist jedoch die lange Textform, die in Sassoferrato die Bürger (cittadini) im Plural und nicht als einzelnen Normadressaten anspricht. Indem man die Botschaft des Schildes liest, wird man unmittelbar zu einem Teil der lokalen Bürgerschaft. Die Wirkung des Schildes erinnert damit weniger an ein Straßenverkehrsschild denn an entsprechende Neighborhood Watch-Schilder10 . Angesichts des vergleichsweise langen Textes ist keineswegs sicher, ob jeder italienische Passant ihn lesen bzw. ob die fremdsprachige Touristin ihn verstehen wird. Auch insoweit sind es wohl in erster Linie die Bürger, die die Botschaft des Schildes verstehen sollen und auf eine Sehenswürdigkeit hin aufmerksam gemacht und über die Botschaft als Sekundärverantwortliche für den Respekt vor dem Ort responsibilisiert werden sollen.

a. Durchaus vage bleibt, auf welche übergeordnete Vigilanzaufgabe hin responsibilisiert werden soll. Gefordert wird Respekt vor dem Ort (rispetto del luogo). Da keine Meldung von abweichendem Verhalten der Mitbürger an eine öffentliche Stelle vorgesehen ist, dürfte es aus Sicht der Kommune primär darum gehen, dass jeder Passant als Bürger die im Schild latente Botschaft im Moment der Wahrnehmung auf sich beziehen und im Hinblick auf das imaginierte Forum der Bürgergemeinschaft eigenes anstößiges Verhalten unterlassen möge. Bei den denkbaren Unterlassungsaufgaben im übergeordneten Interesse lässt sich vieles ausmalen: keinen Müll hinterlassen, keinen Lärm veranstalten, kein in der Öffentlichkeit irgendwie anstößig wirkendes Verhalten – vom Skateboardfahren bis zum Austausch von Intimitäten – an den Tag zu legen, keine unziemliche Kleidung tragen11 etc. Es geht also eher um einen Appell an „gutes Benehmen“ als um ein spezifisches Ver- oder Gebot, das im Falle von unerwünschtem Verhalten sanktionierbar sein könnte. Für Letzteres wäre das Schild in Sassoferrato im Übrigen rechtsstaatlich viel zu unbestimmt gefasst. Allerdings bewirkt das Schild durchaus, dass sich jeder aufmerksame Passant:in selbst und dass sich alle angesprochenen Bürger:innen wechselseitig daraufhin beobachten, ob man sich dem Ort angemessen respektvoll benimmt.

b. Andererseits handelt es sich bei dem Hinweis auf den konkreten Ort, an dem das Schild aufgestellt wurde, nicht um eine Warnung vor einer ortsspezifischen Gefahrenlage. Hiergegen spricht schon die Schildfarbe Braun, die in Italien wie in Deutschland auf touristische Ziele und Sehenswürdigkeiten hinweist,12 während Warnung vor gefährlichen Orten oder Situationen in beiden Ländern mit rot umrandeten Schildern markiert werden.13.

c. Schließlich bleibt aufgrund der doppeldeutigen Formulierung „è affidato“ durchaus offen, ob eine heteronome Verantwortungsübertragung seitens der Kommune an die sekundärverantwortliche Bürgerin im Moment der Wahrnehmung der Botschaft erfolgt. Plausibler scheint es, von einer von Anfang bestehenden, womöglich kulturell vermittelten Haltung des Respekts gegenüber bestimmten Orten, aus denen ein entsprechend respektvolles individuelles wie gruppenbezogenes Verhalten folgt, auszugehen. Dann würde trotz der eindeutigen Wortwahl der Responsibilisierung lediglich eine Orientierung der Bürger von Seiten der schildaufstellenden Gemeinde intendiert sein und die kulturell vermittelte Verhaltensnorm, sich an bestimmten Orten respektvoll zu benehmen, nur erneut eingeschärft werden. Die Wahl eines offiziellen Straßenverkehrsschildes für diesen Zweck erscheint dabei höchst ungewöhnlich, lässt sich jedoch mit einem Blick auf den Kontext, in dem das Schild in Sassoferrato aufgestellt wurde, besser nachvollziehen:

4. Kontext und Konstellation des Schildes

Blick auf S. Michele Arcangelo, Sassoferrato (prov. Ancona), © S. Lepsius, 31.10.2021.

Folgt man nämlich der Straße, an deren rechter Seite sich unser Schild befindet, stößt man auf eine dekonsekrierte, frühmittelalterliche Kirche aus der Zeit der Markgräfin Mathilde von Canossa. Als profanierte Kirche ist die Heiligkeit der Kirche und ihres unmittelbaren Vorraums aufgehoben. Die allgemein üblichen Verhaltensnormen an solchen Orten, die in Mitteleuropa immerhin noch kulturell vermittelt sein dürften, können daher an diesem Ort nicht mehr von kirchlichen Primärverantwortlichen für die Einhaltung der Normen in Erinnerung gerufen oder durchgesetzt werden.

a. Daher sah es die traditions- und geschichtsbewusste Kommune Sassoferrato offenbar als notwendig an, das Gebäude einschließlich seiner Zugangsstraße unter weltlichen Schutz zu stellen. Indem sie das vorliegend diskutierte Schild aufstellte, machte sie sich selbst zur Primärverantwortlichen für die Responsibilisierung der Bürger. In der konkret gewählten, allgemeinen Textform beteiligte sie in sehr genereller Form jeden individuell als Bürger aber auch die Bürger:innen insgesamt an der Einhaltung einer säkularen Ortsheiligkeit. Das Schild transponiert Verhaltenspflichten in den weltlichen Bereich, übersetzt diese in die zur Verfügung stehende Zeichensprache der italienischen Straßenverkehrsordnung und orientiert damit Bürger, Einwohner und Besucher von Sassoferrato über die notwendige Selbst- wie Fremdbeobachtung im Interesse des erwünschten „Respekts vor dem Ort“.
Die Bürgerschaft im Sinne einer horizontalen, wechselbezogenen Wachsamkeit als Forum in Dienst zu nehmen, ist damit ein indirekter Weg gegenüber einer unmittelbaren Übertragung einer konkreten Pflicht zur Selbstbeobachtung an jeden einzelnen Adressaten und die Bürgergemeinschaft insgesamt. Im letzteren Fall hätte sie den Weg einer konkreten Responsibilisierung durch unmittelbare Verbote oder Gebote wählen müssen.

b. Der alternative Weg einer konkreten Responsibilisierung der Schildadressat:innen zur Respektierung lässt sich ebenfalls nachweisen. So wird insbesondere in Italien im Eingangsbereich von Kirchen durchaus robust mit Hilfe von zutrittsregulierenden Verboten vorgeschrieben, was das übliche respektvolle Benehmen in Kirchenräumen ist. Derartige Verbote richten sich direkt an die Kirchenbesucher – Gläubige wie Touristen –, die sich vor Betreten des Kirchenraums von der eigenen ordnungsgemäßen Kleidung überzeugen sollen, und erst nachgelagert von weiteren Beobachtern, sozusagen Tertiärverantwortlichen für die Respektierung des Orts, auf anstößige Kleidung angesprochen, letztlich auch von diesen am Betreten des Kirchenraums gehindert werden sollen.

Schild vor dem Petersdom in Rom14. Bildausschnitt aus  https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Vatican-tourists-queuing-at-St-Peter-6598.jpg
Schild vor S. Maria Inviolata in Riva di Garda15. Alan Denney, https://www.flickr.com/photos/alandenney/22120908581

c. Eine Sanktionierung (Zurückweisung an der Kirchentür aufgrund des Hausrechts) im Falle eines Verstoßes gegen das angemessene Kleidungsverhalten, wie sie diese Kirchen in ihren Schildern vorsehen, kann von der Ortsgemeinde Sassoferrato von vornherein nicht intendiert oder implementiert werden. Denn die dekonsekrierte Kirche S. Michele Arcangelo ist normalerweise geschlossen und steht nicht jederzeit für Besucher offen. Auch ist das Schild nicht unmittelbar am Kircheneingang aufgestellt. Dadurch wird der mit zu Respekt behandelnde Ort weiter und umfasst den gesamten Raum vom Schild bis zur Kirche, also auch die Umgebung der Kirche.

d. Durch die Verwendung eines braunen, touristischen Hinweisschildes mit Erläuterung geht die Aufmerksamkeitsübertragung in Sassoferrato andererseits viel weiter als die beiden Beispiele aus dem kirchlichen Bereich. Denn in Sassoferrato wird die Selbstbeobachtung nicht nur darauf gerichtet, auf anstößige Kleidung zu achten, sondern durch Verwendung der gewählten, reinen Textform sollen die Passanten generell daraufhin orientiert werden, in allen möglichen Hinsichten respektvoll zu sein. Dadurch wird eine allgemein gehaltene Wachsamkeit eingeschärft. Eine spezifische Responsibilisierungsleistung gegenüber den Schildadressaten scheint hingegen von der Kommune Sassoferrato nicht intendiert zu sein, weshalb das Schild entgegen seinem Wortlaut (responsabilità) lediglich eine Orientierungswirkung erbringt, die die aufmerksame Passantin jedoch zu besonders intensiver Selbstbeobachtung, Reflexion und womöglich sogar zu überschießendem ‚Respekt gegenüber dem Ort‘ verleitet.

5. Mit dem appellartigen Aufruf an die responsabilità der Bürger und Schildadressaten durch die Ortsgemeinde in Sassoferrato liegt hier zugleich eine Regelungstechnik und -wirkung vor, die diametral entgegengesetzt ist zu einer Verbotstafel am Aachener Dom, die gleich acht unterschiedliche Wachsamkeitsaufgaben im übergeordneten Ziel des „Respekts vor der Würde des Orts“ an die Passant:innen überträgt und in Form von unmittelbaren Verboten ausspricht:

Verbotstafel am Aachener Dom, © Torsten Maue, 19.10.2013, lizensiert unter: https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/

Diese Form von aufzählenden Verboten,16 die unerwünschte Kleidung lediglich in Form von Kopfbedeckungen bei Männern (Zylinderverbot) thematisiert und ansonsten unerwünschte Verhaltensweisen verbietet, dürfte beim Schildadressaten wohl eher das Gefühl erwecken, keines der Verbote besonders ernst nehmen müssen. Womöglich lösen die trotz der gewählten Piktogrammform nicht unbedingt einfach zu entschlüsselnden Verbote dieses Schildes sogar das Bedürfnis aus, zu überlegen, welche Verhaltensweisen nicht explizit verboten sind, um genau diese Dinge dann zu tun. Andererseits erscheint durchaus fraglich, wie sehr man sich tatsächlich im Aachener Dom willkommen geheißen fühlen soll oder nicht durch die acht den Text einrahmenden Verbotszeichen eingeschüchtert wird.

Im Vergleich dazu erscheint das textlastige Schild in Sassoferrato, das den Ausgangspunkt der vorstehenden Überlegungen bildete, komplexer und subtiler, weil es deutlich stärker an die aktive Eigenverantwortlichkeit der Bürger:innen und Passant:innen appelliert. Dies kommt insbesondere in der semantischen Verschiebung von (passivem) Respekt vor der Würde – wie bei den kirchlichen unmittelbaren Kleidungs- und sonstigen Verboten – hin zur (aktiven) Verantwortlichkeit (responsabilità) der Bürger als Primärverantwortlichen – in Sassoferrrato– für die Würde des Ortes zum Ausdruck. Sinnfällig wird dies auch in den unterschiedlichen verwendeten Verkehrszeichen: verkehrsrote Verbotsschilder im Fall der Verbote in Aachen im Kontrast zum braunen, textlastigen touristischen Hinweisschild in Sassoferrato. In der Absicht der Aufmerksamkeitslenkung wie in der Wirkung des Schildes auf die Adressat:innen scheint damit die scheinbar schwächere Funktion der Orientierung derjenigen der Responsibilisierung überlegen.


Cite this article as: Susanne Lepsius. Responsibilisierung oder Orientierung? Überlegungen zu Funktion und Wirkung von Schildern als Mittel zur Lenkung von Aufmerksamkeit, in: Vigilanzkulturen, 01/03/2022, https://vigilanz.hypotheses.org/?p=2615.

  1. Zur hinfort verwendeten Terminologie und Problemstellung vgl. Working Paper 02/2021 der Arbeitsgruppe Responsibilisierung im Rahmen des SFB 1369: Vigilanzkulturen, https://doi.org/10.5282/ubm/epub.76223 [eingesehen am 15.01.2022]. Ich danke meinen Kollegen Ralf Kölbel und Mark Hengerer aus dieser Arbeitsgruppe für hilfreiche Kommentare und Hinweise. []
  2. Beispiele sind Hinweise in den USA im Gefolge der Terroranschläge vom 9. November 2001. Mit dem Hinweis „if you see something, say something“ werden die Bürger in die Beobachtung verdächtiger Personen, Objekte und Vorgänge im Vorfeld eines möglichen terroristischen Anschlags eingebunden. Meist geschieht dies mit Angabe einer Telefonnummer der Homeland Security, die zugleich die neugeschaffene Behörde zur Terrorismusabwehr im US-Inland ist, vgl. https://commons.wikimedia.org/wiki/File:If_you_see_something,_say_something_42nd_street_subway.JPG [eingesehen am 15.01.2022]. Eher harmlos ist dagegen das Schild, mit dem die Polizei in St. Gallen die Passant:innen als Mitbürger anspricht und dazu aufruft, gemeinsam Einbruchsaktivitäten zu bekämpfen, indem die Bürger und Bürgerinnen verdächtige Aktivitäten der Polizei melden sollen, falls sie solche wahrnehmen: S. Lepsius, „Gemeinsam gegen Einbrecher – Ihre Polizei“. Fundstück aus St. Gallen, in: Vigilanzkulturen, 25/01/2022, https://vigilanz.hypotheses.org/2045 [Fundstück Lepsius]. Die Polizei verwendet dafür das Blau, das für Verkehrszeichen in der Form des Gebots üblich ist. Vgl. für die europäischen Anforderungen: DIN EN 12899-1, entsprechend auch für die Schweiz. []
  3. Vgl. https://www.alamy.de/stockfoto-eine-nachbarschaft-community-watch-zeichen-neben-einer-strasse-53136139.html [eingesehen am 15.01.2022]; https://www.f1online.de/de/bild-details/3882328.html [eingesehen am 15.01.2022]. Bereits das grelle Orange als Hintergrundfarbe weist das Schild als ein privates Schild aus, das kein offizielles Straßenverkehrsschild sein möchte. []
  4. Typisches Beispiel: https://www.alamy.de/stockfoto-neighborhood-watch-zeichen-90550340.html [eingesehen am 15.01.2022]. Um die Warnung glaubwürdiger wirken zu lassen, wird hier explizit die Meldung bei der Polizei als Anschlusskommunikation aufgeführt. Im Vordergrund steht auch hier jedoch die horizontale, beschützende wechselseitige Beobachtung innerhalb der Nachbarschaft („we look out for each other!“), die an die autonome Primärverantwortlichkeit der Nachbarn appelliert, wie nicht zuletzt in der Verwendung des offiziellen Farbtons Blau, wie ihn etwa im oben, Fn. 3 die Polizei St. Gallen für ihren Aufruf verwendet. Vgl. auch für den Farbton: RAL-Farbe 5017. Seit 1925 ist die Farbpalette RAL in Deutschland festgelegt. []
  5. Verwiesen sei auf § 39 Straßenverkehrsordnung (StVO):
    „(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
    […]
    (2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts.“ []
  6. Vgl. StVO, Anl. 3 („Richtzeichen“), Zeichen 306 – Vorfahrtstraße; ebd. Zeichen 357 – Sackgasse. Für Italien entsprechend: Codice della Strada, Regolamento Segnaletica (CS, RS), figura II.44, art. 113 – Vorfahrtstraße; CS, RS, figure II.309-311, art. 135 – Sackgasse. []
  7. Vgl. StVO, § 39 Abs. 8 – Steinschlag; ebd., Anl. 1 („Allgemeine und besondere Gefahrzeichen“), Zeichen 142 – Wildwechsel. Für Italien: CS, RS, figura II.30/a–II.30/b, art. 98 – Steinschlag; figura II.25 art. 95 – Wildwechsel. []
  8. In Deutschland: StVO, Anlage 2 („Vorschriftzeichen“), Zeichen 250 – Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art. Für Italien entsprechend: CS, RS, figura II 46 art. 116 (divieto di transito = Durchfahrverbot). []
  9. Vgl. unten, Fn. 12. []
  10. Vgl. bereits Fn. 3, Beispiel 2. []
  11. Vgl. insb. auch die Schilder vor dem Petersdom in Rom und vor S. Maria Inviolata in Riva, unten Fn. 13, 14. []
  12. StVO, Anl. 3 („Richtzeichen“), Zeichen 386.1–386.3 – Touristischer Hinweis, Touristische Unterrichtungstafel. Mit anderen Beispielen für Italien: CS, RS figura II 294f., 298ff art. 134. In Deutschland wird hierfür die RAL Farbe 8025 (Verkehrsbraun) verwendet. Für Sicherheits- und Farbanforderungen an ortsfeste Verkehrszeichen ist in Deutschland die privatrechtliche Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen e.V. (GVZ) zuständig und hierfür staatlich legitimiert durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO v. 2001, 2021), Abschnitt „Zu §§ 39–43“ (der StVO), III.6 – Farben von Verkehrsschildern. Dort wird auf die DIN 6171 verwiesen, die die Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen regelt. In der europäischen Union werden die Anforderungeen für Verkehrszeichen vereinheitlicht durch DIN EN 12899. []
  13. Vgl. dazu insb. internationale Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen von 1968, das Gebots- und Verbotszeichen für die Ratifizierungsstaaten regelt, jedoch Hinweiszeichen, bes. auch die braunfarbenen touristischen Hinweisschilder gerade nicht behandelt. []
  14. Die bei der Kleidung dominierenden Farben Gelb-Orange für Frauen und Pink für Männer weisen das Schild schon auf den ersten Blick als reines Privatschild (vgl. auch die Farbgebung oben beim Schild Fn. 3) aus. Allerdings greift selbst der Vatikan in der Schildmitte auf die aus dem weltlichen Straßenverkehr bekannten Verkehrszeichen zurück: rote Einbahnstraßenschild als Verbotsschild (RAL Farbe 3020, „Verkehrsrot“) und das blaue Richtungsschild (RAL Farbe 5017, „Verkehrsblau“) mit Pfeil als Gebot für den zulässigen Eintritt. Vgl. StVO Anlage 2, Nr. 41, Zeichen 267 – Verbot der Einfahrt, für Italien: CS, RS II 47 Art. 116 – senso vietato; sowie StVO Anlage 2 Nr. 7, Zeichen 214 – Gebotszeichen geradeaus; für Italien: CS, RS II 80/a Art. 122 – direzione obbligatoria diritto. Die entstandene Farbkombination wird man kaum als ästhetisch überzeugend empfinden. Andererseits werden unterschiedlichen Primärverantwortlichen einschließlich ihrer unterschiedlichen Regelungsziele (Respekt vor dem Ort durch korrekte Kleidung – Kirche) und Rechtsfolgen (eindeutig vorgeschriebene Bewegungsrichtungen – Rückgriff auf die amtlichen Verkehrszeichen) farblich genau geschieden. []
  15. Der Schildinhalt lautet: „,Auch der Körper hat seine Sprache‘. Kleide dich mit Würde und respektiere den heiligen Ort. Ungehörig/Unerwünscht ist eine Kleidung ohne Ärmel, im Minirock oder in Shorts“ und zeigt in den vier Piktogrammen für Frauen und Männer jeweils die verbotenen Kleidungsstücke. Bemerkenswert ist die explizite Reflexion für den Transfervorgang, durch den die ziemliche Kleidung in Verbindung gebracht wird mit der Körpersprache und damit der Würde des Schildadressaten. Die ausdrücklich als Mann und Frau im Piktogramm angesprochenen Adressat:innen des Schildes werden durch den Erläuterungstext fast von der Position von Sekundärverantwortlichen im Dienst eines übergeordneten Ziels (Respekt vor dem heiligen Ort durch Einhaltung der korrekten Kleiderordnung) zu Primärverantwortlichen, um durch Wahl anständiger Kleidung auch auf die eigene Würde zu achten. []
  16. Vgl. zum Problem von Verbotsschildern als Negationszeichen insbesondere Klaus von Heusinger, Die Bedeutung von Verboten. Zur Semantik von Negationszeichen (Antrittsvorlesung an der Universität Konstanz vom 8.5.2000), https://www.yumpu.com/de/document/read/3178678/die-bedeutung-von-verboten-zur-semantik-von-negationszeichen [eingesehen am 27.1.2022], S. 26, der dort auch auf das Fn. 16 zitierte Schild eingeht. Ich danke vielmals meinem Kollegen aus der AG Responsibilisierung, Mark Hengerer, für den Hinweis auf diese Publikation. []

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Blogredaktion (1. März 2022). Responsibilisierung oder Orientierung? Überlegungen zu Funktion und Wirkung von Schildern als Mittel zur Lenkung von Aufmerksamkeit. Vigilanzkulturen. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/v7ma


Ein Gedanke zu „Responsibilisierung oder Orientierung? Überlegungen zu Funktion und Wirkung von Schildern als Mittel zur Lenkung von Aufmerksamkeit“

  1. Liebe Frau Lepsius,
    diesem spannenden Artikel wollten wir eine noch größere Reichweite verschaffen und haben ihn deshalb in den Slider auf unserer Startseite de.hypotheses.org aufgenommen.
    Viele Grüße,
    Britta Hermans (Community Management)

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